Kindergeld trotz Vollzeitjob?

Kindergeld und Vollzeitjob schließen sich nicht grundsätzlich aus. Wenn ein Kind zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einer Vollzeiterwerbstätigkeit nachgeht, steht den Eltern auch für diesen Zeitraum das Kindergeld grundsätzlich zu. Übersteigt das Einkommen des Kindes aber bestimmte Grenzen, entfällt der Kindergeldanspruch.

Ein Anspruch auf Kindergeld besteht nur für Kinder, die nach § 32 EStG steuerlich zu berücksichtigen sind. So wird ein über 18 Jahre altes Kind berücksichtigt, wenn es für einen Beruf ausgebildet wird oder sich für eine Übergangszeit von höchstens vier Monaten zwischen zwei Ausbildungsabschnitten befindet.

Fraglich ist, ob ein Kindergeldanspruch auch dann besteht, wenn das Kind in dieser Zeit einem Vollzeitjob nachgeht.

Kindergeld trotz Vollzeitjob

Auch wenn Kinder über 18 Jahre grundsätzlich die Voraussetzungen für den Bezug von Kindergeld erfüllen, besteht kein Kindergeldanspruch, wenn sie Einkünfte und Bezüge von mehr als 8.004 Euro im Kalenderjahr haben.

Entfällt das Kindergeld bei Vollzeitjob des Kindes nur für die Zeit, in der das Kind der Vollzeitbeschäftigung nachgeht, oder für das gesamte Jahr?

Kindergeld bei Vollzeitjob nach bisheriger Rechtslage

Volljährige Kinder, die zwischen zwei Ausbildungsabschnitten einem Vollzeitjob nachgingen, haben bisher zwar ihren Kindergeldanspruch verloren – aber nur für die Monate, in der sie in dem Vollzeitjob beschäftigt waren.

Ging es um das Kindergeld bei einem Vollzeitjob des Kindes war der BFH bisher der Auffassung, das Kind würde sich in der Zeit der Vollzeitbeschäftigung in einer für eine Berufsausbildung typischen Unterhaltssituation befinden, die eine Entlastung der Eltern durch Kindergeld rechtfertigt.

Dies hatte zur Folge, dass dem Kindergeldberechtigten für die Monate, in der das Kind einem Vollzeitjob nachging, kein Kindergeld zustand. Damit stand den Eltern das Kindergeld trotz des Vollzeitjobs des Kindes aber unter Umständen für die anderen Monate zu, sofern die in diesen Monaten erzielten Einkünfte und Bezüge den anteiligen Grenzbetrag nicht überschritten haben.

Kindergeld bei Vollzeitjob nach neuer Rechtslage

Jetzt hat der BFH gänzlich anders entschieden. Ob ein Kind wegen eines Vollzeitjobs nicht (mehr) auf die Unterhaltsleistungen seiner Eltern angewiesen ist, hängt jetzt nicht mehr von der finanziellen Situation des Kindes im jeweiligen Monat ab. Für das Kindergeld ergeben sich bei einem Vollzeitjob des Kindes ganz andere Vorraussetzungen.

Der Gesetzgeber geht von einer typischen Unterhaltssituation nur noch dann aus, wenn die Einkünfte des Kindes im Kalenderjahr den Grenzbetrag von 8.004,- Euro nicht überstiegen.

Konsequenzen für das Kindergeld bei einem Vollzeitjob des Kindes

Nach dieser neuen Sichtweise des Bundesfinanzhofs gefährden die Monate, in denen das Kind einem Vollzeitjob nachgeht, den Kindergeld-Anspruch für das ganze Jahr. Damit kann der mögliche finanzielle Nachteil durch den Wegfall des Kindergelds durch den Vollzeitjob des Kindes 2.208,- Euro betragen.

Da der Verdienst des Kindes durch den Vollzeitjob bei der Grenzbetragsprüfung voll angerechnet wird, wird das Kindergeld durch den Vollzeitjob für das ganze Jahr gestrichen, wenn das Jahreseinkommen des Kindes 8.004,- Euro übersteigen.

Bildnachweis: Dan Race / stock.adobe.com