Kindergeld: Mehrere Anspruchsberechtigte (7)

Hier geht es um die Frage, wer das Kindergeld erhält, wenn mehrere Personen grundsätzlich einen Anspruch darauf haben. Eltern können in der Regel durch eine gemeinsame Berechtigtenbestimmung selbst festlegen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll. Probleme kann es geben, wenn sich die Eltern nicht einigen können.

Für ein Kind kann immer nur eine einzige Person Kindergeld erhalten.

Wem wird das Kindergeld zugesprochen?
Das Kindergeld wird dem Elternteil gezahlt, der das Kind in seinen Haushalt aufgenommen hat. Lebt das Kind nicht im Haushalt eines Elternteils, bekommt das Kindergeld derjenige Elternteil, der dem Kind den höheren Barunterhalt zahlt; andere Unterhaltsleistungen bleiben außer Betracht. Zahlen beide Elternteile

  • keinen Barunterhalt oder
  • Barunterhalt in gleicher Höhe,

so können die Eltern untereinander bestimmen, wer von ihnen das Kindergeld erhalten soll.

Kindergeld für Eltern, die nicht dauernd getrennt leben
Eltern, die nicht dauernd getrennt leben, können durch eine gemeinsame Berechtigtenbestimmung festlegen, wer von ihnen das Kindergeld für ihre im gemeinsamen Haushalt lebenden Kinder erhalten soll.

Damit haben Eltern die Möglichkeit, denjenigen zum Kindergeldberechtigten zu bestimmen, bei dem sich eventuell ein höherer Kindergeldanspruch ergibt. Diese Wahl beim Kindergeld gilt für den leiblichen und den nicht leiblichen Elternteil, etwa wenn das Kind im gemeinsamen Haushalt der Mutter und des Stiefvaters lebt.

Von dieser Möglichkeit beim Bezug von Kindergeld können auch nicht dauernd getrennt lebende Pflegeeltern bzw. Großeltern Gebrauch machen.

Die Berechtigtenbestimmung beim Kindergeld
Für die Berechtigtenbestimmung beim Kindergeld kann die dafür vorgesehene Erklärung am Schluss des Antragsvordrucks verwendet werden. Für die Zahlung des Kindergeldes bleibt die Berechtigtenbestimmung wirksam, solange sie nicht widerrufen wird. Die Berechtigtenbestimmung für das Kindergeld kann jederzeit widerrufen werden, allerdings nur für die Zukunft.

Können sich die Berechtigten nicht darüber einigen, wer das Kindergeld bekommen soll, muss das Amtsgericht als Familiengericht auf Antrag den vorrangig Kindergeldberechtigten festlegen. Den Antrag kann stellen, wer ein berechtigtes Interesse an der Zahlung des Kindergeldes hat.

Lebt ein Kind im gemeinsamen Haushalt eines Elternteils und der Großeltern, steht das Kindergeld grundsätzlich dem Elternteil zu. Allerdings kann der Elternteil auf seinen Vorrang zugunsten eines Großelternteils verzichten. Dieser Verzicht auf Zahlung des Kindergeldes muss er der Familienkasse schriftlich mitteilen. Bei dem Großelternteil kann sich hierdurch ein höherer Kindergeldbetrag ergeben, wenn diesem etwa noch für den Elternteil selbst oder für weitere eigene Kinder Kindergeld zusteht.