Kindergeld für Zeitsoldaten: Nutzen Sie das positive Urteil

Aktuell hat der Bundesfinanzhof ein positives Urteil in Bezug auf die Kindergeldberechtigung von Zeitsoldaten gefällt, bei denen der Ausbildungscharakter im Vordergrund steht. Hier die Details, damit Sie die positiven Effekte nutzen können!

Kindergeldberechtigung und Detail

Ab 2012 haben sich die Spielregeln für das Kindergeld erheblich vereinfacht. Dies geschah dadurch, dass die bisherigen Einkommensgrenzen des Kindes weggefallen sind. Ab 2012 erhalten die Eltern Kindergeld bzw. die steuerlichen Kinderfreibeträge, wenn das Kind sich in Berufsausbildung befindet und noch keine 25 Jahre alt ist. Hier die Details zur Neuregelung ab 2012: Steuerliche Neuerungen rund um die Kinder.

Die Berufsausbildung steht infrage

Während die Bestimmung des Kindesalters regelmäßig unproblematisch sein dürfte, muss man sich darüber Gedanken machen, ob in der Tätigkeit des Kindes tatsächlich eine Berufsausbildung zu sehen ist

In einem aktuellen Streitfall verneint dies ein erstinstanzliches Finanzgericht im Hinblick auf einen Zeitsoldaten, obwohl dieser über die Grundausbildung hinaus an zusätzlichen Ausbildungsangeboten der Bundeswehr teilnehmen will und soll und im Endeffekt auch teilgenommen hatte. Erst die obersten Richter des Bundesfinanzhofes erkannten hier eine Berufsausbildung.

Positive höchstrichterliche Rechtsprechung zum Thema Kindergeld und Zeitsoldaten

Aktuell entschieden die Richter des Bundesfinanzhofs, dass auch bei einem Zeitsoldaten eine Berufsausbildung im Sinne der Kindergeldberechtigung vorliegt, wenn der Ausbildungscharakter im Vordergrund seiner Tätigkeit steht.

Im Urteilsfall absolvierte der Zeitsoldat noch zusätzlich die Ausbildung zum Berufskraftfahrer. Er erwarb also während seiner Tätigkeit als Zeitsoldat den Lkw-Führerschein und damit die Fahrerlaubnisklasse CE. Darin erkannte der Bundesfinanzhof eine Berufsausbildung.

Weitreichende Folgen

Das positive Urteil des Bundesfinanzhofs führt nicht nur dazu, dass in ähnlich gelagerten Fällen die Eltern des Zeitsoldaten Anspruch auf Kindergeld und die Kinderfreibeträge haben. Vielmehr kann der Sprössling selber die Ausbildung zum Berufskraftfahrer als Erstausbildung ansehen. Sofern er dann im Anschluss an seine Tätigkeit als Zeitsoldat studiert oder eine weitere Ausbildung absolviert, ist darin eine Zweitausbildung zu sehen.

Dies führt dazu, dass der (dann ehemalige) Zeitsoldat die Kosten für die Zweitausbildung uneingeschränkt als Werbungskosten zum Abzug bringen kann. Steuerpflichtige in ähnlich gelagerten Sachverhalten sollten sich daher auf das Urteil des Bundesfinanzhofes unter dem Aktenzeichen VI R 72/11 berufen. Die steuersparende Wirkung kann im Einzelfall enorm sein.