Kindergeld: Auszahlung (11)

Die Auszahlung des Kindergeldes durch die Familienkasse richtet sich nach der Kindergeldnummer. Die letzte Stelle entscheidet darüber, ob das Kindergeld am Anfang oder zum Ende eines Monats gezahlt wird.

Wann das Kindergeld durch die Familienkasse ausgezahlt wird, richtet sich nach der Kindergeldnummer. Maßgeblich für den Zeitpunkt der Auszahlung ist die letzte Ziffer (Endziffer) der Kindergeldnummer.

Bei einer Kindergeldnummer mit der Endziffer 0 wird das Kindergeld zu Beginn des Monats, bei einer Kindergeldnummer mit der Endziffer 9 am Ende des Monats gezahlt.

Das Kindergeld wird unbar auf ein Konto bei einem Geldinstitut gezahlt, das der Berechtigte bei seiner Antragstellung angegeben hat.

Informationen über die monatlichen Auszahlungen des Kindergeldes beziehungsweise die konkreten Überweisungstermine erhält man auf der Internetseite der Familienkasse oder der Service-Nummer 01801 – 9 24 58 64 (ZAHLUNG).

Auszahlung des Kindergeldes an Angehörige des öffentlichen Dienstes
Das Kindergeld wird den Angehörigen des öffentlichen Dienstes und den Empfängern von Versorgungsbezügen im Allgemeinen von ihren Dienstherren oder Arbeitgebern in ihrer Eigenschaft als Familienkasse festgesetzt und monatlich ausgezahlt.

Auszahlung des Kindergeldes an eine andere Person
Leistet der Berechtigte seinem Kind keinen Unterhalt, so kann die Familienkasse das auf dieses Kind entfallende Kindergeld auf Verlangen an diejenige Person oder Behörde auszahlen (abzweigen), die dem Kind tatsächlich Unterhalt gewährt. Abgezweigt wird dabei der auf das Kind entfallende Betrag, der sich bei gleichmäßiger Verteilung des monatlichen Gesamtanspruchs auf alle Kinder ergibt.

Die Familienkasse kann das Kindergeld nicht nur bei einer dauerhaften Nichtleistung von Unterhalt abzweigen, sondern auch dann, wenn der Berechtigte seiner Unterhaltspflicht mit einem geringeren Betrag als dem anteiligen Kindergeld nachkommt.

Eine Abzweigung ist beim Kindergeld darüber hinaus möglich, wenn wegen fehlender Leistungsfähigkeit keine Unterhaltspflicht besteht. Vor einer anderweitigen Auszahlung erhält der Berechtigte die Gelegenheit, sich zu dem Auszahlungsantrag zu äußern.

Abtretung oder Verpfändung von Kindergeld
Das Kindergeld kann nur wegen gesetzlicher Unterhaltsansprüche eines Kindes, das bei der Festsetzung des Kindergeldes berücksichtigt wird, an einen Dritten abgetreten oder gepfändet werden. Abtretungen und Pfändungen aus anderen Gründen sind nicht zulässig.

Wann muss Kindergeld zurückgezahlt werden?
Wer zu Unrecht Kindergeld erhalten hat, muss es unabhängig von der Verschuldensfrage zurückzahlen. Dies gilt auch dann, wenn das Kindergeld von der Familienkasse auf Veranlassung des Berechtigten nicht auf dessen Konto, sondern auf das Konto eines Dritten überwiesen hat. Als Inhaber des Kindergeldanspruchs bleibt dieser Schuldner des Rückforderungsanspruchs.

Über eine Rückforderung von Kindergeld erhält man von der Familienkasse einen Bescheid. Der Rückforderungsbetrag wird in einer Summe sofort zur Zahlung fällig. Allerdings kann das zu Unrecht erhaltene Kindergeld auch gegen den Anspruch auf laufendes Kindergeld bis zu dessen Hälfte aufgerechnet werden.

Gegen den Rückforderungsbescheid für das Kindergeld ist ein Einspruch möglich. Dieser schiebt aber die Verpflichtung zur sofortigen vollen Rückzahlung nicht auf. Trotz des Einspruchsverfahrens ist der Rückforderungsbetrag daher zunächst zu überweisen.