Kinder von der Schule beurlauben lassen – so geht’s

Immer wieder kommt es vor, dass die in Deutschland herrschende Schulpflicht mit Wünschen und Rechten der Eltern und ihrer Kinder in Konflikt gerät – zum Beispiel, wenn Eltern mit ihren Kindern früher in den Urlaub fahren wollen, sprich ein paar Tage vor dem offiziellen Beginn der Schulferien. Aber es gibt auch andere Gründe, weshalb Eltern ihre Kinder von der Schule beurlauben lassen möchten.

Die Schulpflicht – für viele ein Ärgernis

Deutschland ist eines der wenigen Länder auf der Welt, das eine verbindliche Schulpflicht kennt, wonach sich Eltern strafbar machen, wenn sie ihre Kinder ohne triftige Gründe aus der Schule herausnehmen – und sei es nur für wenige Tage.

Wenn Ihr Kind beispielsweise in der Schule psychische Probleme hat, weil es von Mitschülern gemobbt wird und deswegen nicht mehr schlafen kann und an Gewicht verliert, dann ist es gar nicht so einfach, eine Befreiung von der Schulpflicht zu bekommen.

Zwar sehen die Schulgesetze der Länder Ausnahmen von der Schulpflicht vor, wie etwa bei einem Kind, das wegen Krankheit den Schulunterricht nicht besuchen kann; aber das sogenannte Homeschooling, also der Unterricht zu Hause, ist in Deutschland unzulässig. Damit nimmt Deutschland im internationalen Vergleich eine absolute Außenseiterstellung ein.

Sie brauchen einen triftigen Grund

Eine Befreiung von der Schulpflicht können Sie nicht erreichen, wenn Sie mit Ihren Kindern einfach einige Tage früher in die Sommerferien verreisen wollen. Das haben viele Eltern in den letzten Jahren offenbar vermehrt versucht. Doch bei Kontrollen an den Flughäfen kann es durchaus vorkommen, dass Sie mit Ihren Kindern erwischt werden – und der Vorfall wird den Schulbehörden gemeldet. Das kann zu Bußgeldern führen.

Sie sollten nicht versuchen, diese strenge Handhabung durch illegale Tricks zu umgehen, wie etwa, dass Sie Ihr Kind einfach für einige Tage krank melden. Selbst wenn Sie einen Arzt finden sollten, der Ihnen aus Gefälligkeit eine Krankheit bei Ihrem Kind attestiert – legal ist das nicht, wenn Ihr kerngesundes Kind mit Ihnen noch vor den Ferien in den Urlaub fliegt.

Beachten Sie die Schulbesuchsverordnung

In den Bundesländern wurde meist per Verordnung geregelt, wann ausnahmsweise eine Befreiung Ihrer Kinder vom Schulunterricht aus religiösen Gründen stattfinden darf. In Baden-Württemberg regelt dies zum Beispiel die sogenannte Schulbesuchsverordnung. Danach wird Kindern in bestimmten Religionsgemeinschaften eine Beurlaubung vom Unterricht auf Antrag gewährt, beispielsweise für Kinder jüdischer Eltern für das Laubhüttenfest.

Wichtig: Die Schulbesuchsverordnung oder ähnliche Verordnungen in Ihrem Bundesland enthalten keine abschließende Regelung und dürfen nicht schematisch angewandt werden. Denn die Religionsfreiheit oder das elterliche Erziehungsrecht dürfen nicht durch eine einfache Verordnung beschränkt werden. Falls Sie einer Religion angehören, die in der Verordnung nicht aufgeführt wird, kann Ihnen dennoch ein Anspruch auf Befreiung Ihrer Kinder vom Unterricht für religiöse Feste zustehen.

Treten Sie rechtzeitig mit den Schulbehörden in Kontakt

Eine Befreiung oder Beurlaubung Ihrer Kinder vom Unterricht kann prinzipiell nicht nur aus religiösen Gründen erfolgen. Auch sonstige erzieherische Zwecke und Weiterbildungsangebote können einen triftigen Grund für eine Befreiung darstellen. Zum Beispiel kann es durchaus auch im Bildungs- und Erziehungsauftrag des Staates liegen, wenn Ihr Kind ein Sommercamp der Pfadfinder besucht oder einen Sprachkursus im Ausland.

Wichtig ist, dass Sie zunächst eine einvernehmliche Lösung mit den Schulbehörden anstreben. Klären Sie daher frühzeitig ab, wann Ihr Kind für bestimmte Veranstaltungen eine Beurlaubung vom Unterricht benötigt und stellen Sie beim Schulleiter einen schriftlichen Antrag. Darin sollten Sie die religiösen oder erzieherischen Belange ausführlich darlegen. Am besten, Sie stellen einen solchen Antrag schon etwa ein Jahr im Voraus.

Lassen Sie sich nicht vorschnell abwimmeln

In meiner anwaltlichen Praxis habe ich die Erfahrung gemacht, dass Schulleiter oft nur bedingt über einschlägige rechtliche Kenntnisse verfügen und Urlaubswünsche von Eltern und deren Kindern mitunter vorschnell „abbügeln“. Für Eltern kann es sich lohnen, gegebenenfalls hartnäckig zu bleiben und auf einer Beurlaubung zu bestehen.

Wenn Sie einen ablehnenden Bescheid des Schulleiters erhalten, können Sie Widerspruch einlegen. Es empfiehlt sich, schon in diesem Stadium gegebenenfalls die Hilfe eines Rechtsanwalts in Anspruch zu nehmen. Im Extremfall hilft oft nur noch eine Klage vor dem Verwaltungsgericht. Vergessen Sie nicht: Auch Sie als Eltern haben ein Erziehungsrecht.

Stand: 23.07.2012

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