Ihre Fluggastrechte bei Streik des Flugpersonals und der Fluglotsen

Was passiert, wenn die Fluglotsen, die Flugbegleiter oder die Piloten streiken und Urlauber und Geschäftsreisende an Flughäfen im In- und Ausland festsitzen? Haben Fluggäste ein Recht auf Entschädigung? Welche Fluggastrechte Sie im Fall eines Streiks haben, lesen Sie hier.

Streikt das Flug- oder Bodenpersonal, führt dies unweigerlich zu Verspätungen und Flugausfällen. Laut der EU-Verordnung Nr. 261/2004 steht Fluggästen bei starker Verspätung und Annullierung eines Fluges zwar eine finanzielle Ausgleichszahlung zu, diese gilt jedoch nicht bei höherer Gewalt wie zum Beispiel Naturkatastrophen und ungünstigen Wetterbedingungen.

Während bei einem Streik der Piloten und Flugbegleiter Passagiere den Fluggesellschaften gegenüber Ansprüche geltend machen können, fällt ein Streik der Fluglotsen unter höhere Gewalt. Warum? Die Fluglotsen sind keine Angestellten der Airlines. Somit trifft die Fluggesellschaft keine Schuld und sie muss daher keine Schadensersatzzahlungen leisten. Dennoch stehen den Passagieren gewisse Rechte zu.

Welche Rechte Sie als Passagier während eines Streiks haben

Stornierung und Umbuchung des Fluges
Wird ein Flug aufgrund des Streiks annulliert, können Betroffene ihn von zu Hause aus oder am Flughafenschalter der entsprechenden Airline kostenlos stornieren. Der Ticketpreis wird von der Fluggesellschaft bzw. dem Reisebüro (je nachdem, über wen das Ticket gekauft wurde) zurückerstattet. Aber nicht so beim Fluglotsenstreik. Hier können Betroffene erst ab einer Wartezeit von fünf Stunden stornieren und eine Erstattung des Flugpreises geltend machen bzw. eine kostenlose Umbuchung vornehmen.

In der Regel akzeptieren Airlines eine Streikandrohung als Grund für eine Ticket-Stornierung. Da dies jedoch von Airline zu Airline unterschiedlich gehandhabt wird, sollten Betroffene sich bezüglich genauerer Informationen an die entsprechende Airline oder den Reiseveranstalter wenden.

Umbuchung auf andere Flüge oder Bahn
Während eines Streiks versuchen die Airlines, betroffene Passagiere auf Alternativflüge umzubuchen. Auf innerdeutschen Flugstrecken kann auch die Bahn eine Alternative sein: Passagiere können ihr Flugticket gegen einen Reisegutschein der Deutschen Bahn eintauschen. Ausnahme Fluglotsenstreik: Hier haben Betroffene erst nach fünf Stunden Wartezeit Anspruch auf eine kostenlose Umbuchung.

Kostenlose Erfrischungen, Mahlzeiten und Hotelunterkunft
Gemäß der EU-Verordnung Nr. 261/2004 haben Betroffene ab zwei Stunden Verspätung (auch bei Streik!) Anspruch auf Erfrischungen, Mahlzeiten und, falls erforderlich, eine Hotelübernachtung. Das Hotel sollte aber keinesfalls auf eigene Faust gebucht werden, sondern erst nach Absprache mit der Airline bzw. dem Reiseveranstalter. Ansprüche können ansonsten nicht geltend gemacht werden. Die Lufthansa informiert auf ihrer Webseite (www.lufthansa.com) über annullierte und verspätete Flüge.

Ausführliche Informationen zum Fluggastrecht finden
Sie in meinen Artikeln in der Rubrik "Recht" auf der Webseite "arbeitsgemeinschaft-finanzen.de".