Hartz IV: Freibeträge durch den Verwertungsausschluss erhöhen

Hartz IV ist für viele Menschen ein Beleg für ihr Scheitern. Bei einigen bedeutet es auch das Aus für die Altersversorgung. Ein Mittel dagegen ist die Vereinbarung eines sogenannten Verwertungsausschlusses. Wenn Sie die Voraussetzungen dafür erfüllen, müssen Sie nur ein Formular beim Versicherer abgeben und können damit Ihre Freibeträge deutlich anheben.

Wann kann der Verwertungsausschluss vereinbart werden?
Ein Verwertungsausschluss dient der Sicherung Ihrer Altersversorgung, nicht der Rettung Ihrer Kapitalanlage. Darum ist es nicht nur nicht möglich, eine solche Vereinbarung wieder rückgängig zu machen, sondern es ist auch notwendig, gegebenenfalls die Laufzeit eines bestehenden Vertrages bis zum Eintritt des Rentenalters zu verlängern. Ebenso darf der Vertrag weder beliehen, noch verpfändet oder abgetreten sein.

Durch die Vereinbarung eines Verwertungsausschlusses können Sie zwar nicht Ihr gesamtes in Versicherungen angelegtes Kapital vor der Anrechnung beim Hartz IV-Bezug bewahren, doch einen großen Teil davon.

Was bewirkt diese Vereinbarung?
Ohne Verwertungsausschluss haben Sie für Ihr Vermögen Freibeträge von

  • 150 Euro pro Lebensjahr, maximal 9750 Euro und mindestens 3100 Euro
  • 3100 Euro pro Kind
  • eine Altersversorgung in Höhe von 16.250 Euro

Durch den Verwertungsausschluss wird der Freibetrag für die Altersversorgung erweitert. Sie können dann, wenn Sie

  • bis zum 31. Dezember 1957 geboren sind: 48.750 Euro
  • nach dem 31. Dezember 1957 und vor dem 1. Januar 1964 geboren sind: 49.500 Euro
  • und nach dem 31. Dezember 1963 geboren sind: 50.250 Euro behalten.

Vermögen, das über diesen Freibeträgen liegt, muss verbraucht werden. Die Arbeitsagenturen sind verpflichtet, Sie über diese Möglichkeit aufzuklären. Dementsprechend muss ein Verwertungsausschluss nicht vor dem Hartz IV -Antrag vereinbart werden.

Der Verwertungsausschluss selbst ist unumkehrbar. Das heißt, dass Sie den betroffenen Vertrag bis zum Bezug der vollen Altersrente (also in der Regel jenseits des 65. Lebensjahres oder dem Erreichen der 45jährigen Berufstätigkeit) weder kündigen, noch umwandeln, noch beleihen oder abtreten können, selbst wenn der Bezug von Hartz IV später wegfällt.