Meldepflicht an der Grenze: Nur Barmittel sind betroffen

In allen Mitgliedsstaaten der Europäischen Union (EU) gilt seit dem 15. Juni 2007 eine Anmeldepflicht für Barmittel von 10.000 € oder mehr, die bei der Einreise in die oder bei der Ausreise aus der EU mitgeführt werden.
Meldepflicht: Nur Barmittel betroffen
Unter die Deklarationspflicht fallen nur Barmittel. Wertgegenstände, wie z.B. Gold, Uhren oder Schmuck sind von der Bargeldkontrolle nicht betroffen. Hier gelten andere Zollvorschriften.

Zwei verschiedene Deklarationsverfahren

Wie Sie sich bei der Deklaration Ihrer Barmittel zu verhalten haben, hängt davon ab, ob Sie
  1. In einen anderen Mitgliedsstaat der EU reisen oder
  2. Deutschland bzw. die EU in Richtung eines Nicht-EU-Mitgliedsstaats verlasen.
Reisen Sie in einen anderen EU-Mitgliedsstaat, können Sie mit beliebig vielen Barmittel unterwegs sein. Sie müssen an der Landesgrenze nicht anhalten und das Mitführen Ihres Geldbetrags angeben. Dies ändert sich erst dann, wenn Sie z.B. von einem Zöllner gefragt werden, ob Sie Barmittel mit sich führen. Beträgt die Summe dann mehr als 10.000 €, müssen Sie dies angeben.
Reisen Sie dagegen in ein Nicht-EU-Mitgliedsland, müssen Sie bei der Ausreise aktiv werden. Führen Sie Barmittel von mehr als 10.000 € mit sich, sind Sie verpflichtet, diese vor Grenzüberschritt schriftlich anzuzeigen.
Barmittel nicht angeben: Strafe bis zu 1 Mio. €
Ein Verstoß gegen die Anmeldepflicht durch Nicht- oder Falschmeldung stellt eine Ordnungswidrigkeit nach § 31b Zollverwaltungsgesetz dar, die mit einer Geldbuße von bis zu 1 Mio. € geahndet werden kann.