Das steht in der neuen EU-Erbrechtsverordnung

Die neue europaweit gültige Erbrechtsverordnung ist bereit in Kraft getreten, gilt in Deutschland jedoch erst ab 17. August 2015. Egal ob es sich danach um einen Todesfall in Deutschland oder Mallorca handelt, die neue EU-Erbrechtsverordnung regelt alle zukünftigen Erbrechtsangelegenheiten in der EU.

In vielen Staaten der EU ist die Verordnung bereits seit dem 16. August 2012 in Kraft. Zweck der Verordnung soll es sein, die justizielle Zusammenarbeit zwischen den Staaten und die gegenseitige Anerkennung von Entscheidungen zu erleichtern und zu unterstützen.

Grenzüberschreitende Erbfälle sollen leichter abgewickelt werden können

Dadurch soll es für Bürger bei grenzüberschreitenden Erbfällen leichter werden, ihre Rechte durchzusetzen. Das Gesetz tritt zwar erst mit 17. August 2015 in Kraft, Erbrechtler sollten sich jedoch bereits jetzt damit beschäftigten, denn Verfügungen von Todes wegen, sollen jetzt schon auf die neue EU-Erbrechtsverordnung ausgerichtet werden. Die Verordnung muss nicht auf deutsches Recht umgesetzt werden, jedoch müssen gewisse Anpassungen im deutschen Recht verankert werden.

Dafür wird es ein Begleitgesetz geben, welches vor allem das Staatsangehörigkeitsprinzip, das bisher galt, abschaffen wird. An dessen Stelle wird es das Europäische Nachlasszeugnis geben, das in der Rechtswirkung nachfolgen wird.

Die Erbrechtsverordnung ist eine universelle Verordnung

EU-Staaten, welche die EU-Erbrechtsverordnung nicht übernommen haben, sind Dänemark, Irland und Großbritannien, in allen anderen wird diese Verordnung Gültigkeit bekommen. Das Erbrecht ist bei uns jedoch auch dann anzuwenden, wenn es sich um einen Drittstaat handelt, es gilt somit als universelle Verordnung. Die Erbrechtverordnung betrifft in erster Linie die Rechtsnachfolge und somit den Übergang von Vermögenswerten, aber auch von Pflichten und Rechten.

Egal, ob dies aufgrund gesetzlicher Erbfolge oder eines Testamentes erfolgt. Die Erbfolge bleibt beim nationalen Recht. Ausgeklammert werden in der Verordnung Fragen das Güterrecht betreffend unentgeltlichen Zuwendungen, wie Sparbücher oder Lebensversicherung zugunsten dritter Personen im Todesfall. Bei der Berechnung des Pflichtteils wird hingegen die EU-Erbrechtsverordnung Anwendung finden.

Der letzte Aufenthaltsort ist für das Erbrecht von Bedeutung

Eine der wichtigsten Änderungen ist das Recht des Staates, in welchem der Erblasser seinen letzten Aufenthaltsort hatte. Ab dem 17. August 2015 wird immer das Recht Anwendung finden, in welchem der Tod eintrat. Wenn zum Beispiel ein Rentner aus Deutschland, einen Grundbesitz in Mallorca hat, ein Vermögen in Berlin und seinen Lebensabend in Österreich verbringt, dann wird nach österreichischem Recht vererbt. Nur wenn der Erblasser zum Beispiel aufgrund von Altersdemenz nicht geschäftsfähig war, wird kein gewöhnlicher Wohnsitz begründet, denn dafür ist Geschäftsfähigkeit erforderlich.