Bus-Unfall: Wann der Verkehrsbetrieb für Ihren Sturz haftet

Wer in öffentliche Busse oder Bahnen steigt, der sollte sich schnellstmöglich festen Halt suchen. Denn wenn ein Passagier etwa wegen einer Vollbremsung stürzt, dann ist das nicht nur schmerzhaft. Schadenersatz oder ein Schmerzensgeld gibt es nur in Ausnahmefällen - und diese sollten Sie kennen.

Die Gerichte stellen sich generell auf den Standpunkt, dass ein Fahrgast bis zu seiner Haltestelle sitzen zu bleiben oder sich an einer der Schlaufen festzuhalten hat. So ist es in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen geregelt. Vor allem im Stadtverkehr müsse jederzeit mit einer Vollbremsung gerechnet werden. Darauf habe sich der Fahrgast einzustellen – stürzt er dennoch, so trage er selber die volle Schuld und könne nichts fordern. So entschieden unter anderem das Amtsgericht Frankfurt/Main  (Az: 30 C 3480 / 06) sowie das Landgericht in Offenburg (Az: 3 O 332 / 07).

Busfahrer muss nicht warten

Anders als mitunter von Fahrgästen angenommen, "muss ein Busfahrer sich nicht vergewissern, ob ein Fahrgast einen Sitzplatz oder einen sonstigen Halt gefunden hat, bevor er anfährt oder bremst. Es besteht schon gar keine Verpflichtung, einen Fahrgast zu einem Platz zu geleiten", gab das Amtsgericht Frankfurt/Main dem Kläger mit auf dem Weg. 

Ausnahmen

Das Amtsgericht München (Az: 343 C 27136/08) hat allerdings in einer jüngeren Entscheidung die Selbstschutz-Pflicht des Fahrgastes begrenzt. Es könne nicht in jeder Situation erwartet werden, sich festzuhalten – etwa wenn der Fahrgast gerade seinen Fahrausweis entwertet oder dabei ist, sich hinzusetzen. Insbesondere in einer vollen Bahn oder einem vollen Bus dauere es eine gewisse Zeit, bis man einen zuverlässigen Halt gefunden hat.

Gefährdungshaftung des Verkehrsbetriebes

In diesem Fall war das Unglück beim Anfahren passiert, als der Busfahrer abrupt abbremsen musste. Obwohl der Busfahrer daran schuldlos war, musste der Verkehrsbetrieb eine demolierte Brille und ein kleines Schmerzensgeld von 100 Euro zahlen. Der Grund: Wegen der sogenannten "Gefährdungshaftung" sind mitunter Ansprüche möglich, auch wenn dem Verkehrsbetrieb nichts vorzuwerfen ist.