Die Gerichte stellen sich generell auf den Standpunkt, dass ein Fahrgast bis zu seiner Haltestelle sitzen zu bleiben oder sich an einer der Schlaufen festzuhalten hat. So ist es in den Allgemeinen Beförderungsbedingungen geregelt. Vor allem im Stadtverkehr müsse jederzeit mit einer Vollbremsung gerechnet werden. Darauf habe sich der Fahrgast einzustellen – stürzt er dennoch, so trage er selber die volle Schuld und könne nichts fordern. So entschieden unter anderem das Amtsgericht Frankfurt/Main (Az: 30 C 3480 / 06) sowie das Landgericht in Offenburg (Az: 3 O 332 / 07).
Busfahrer muss nicht warten
Anders als mitunter von Fahrgästen angenommen, "muss ein Busfahrer sich nicht vergewissern, ob ein Fahrgast einen Sitzplatz oder einen sonstigen Halt gefunden hat, bevor er anfährt oder bremst. Es besteht schon gar keine Verpflichtung, einen Fahrgast zu einem Platz zu geleiten", gab das Amtsgericht Frankfurt/Main dem Kläger mit auf dem Weg.
Ausnahmen
Das Amtsgericht München (Az: 343 C 27136/08) hat allerdings in einer jüngeren Entscheidung die Selbstschutz-Pflicht des Fahrgastes begrenzt. Es könne nicht in jeder Situation erwartet werden, sich festzuhalten – etwa wenn der Fahrgast gerade seinen Fahrausweis entwertet oder dabei ist, sich hinzusetzen. Insbesondere in einer vollen Bahn oder einem vollen Bus dauere es eine gewisse Zeit, bis man einen zuverlässigen Halt gefunden hat.
Gefährdungshaftung des Verkehrsbetriebes
In diesem Fall war das Unglück beim Anfahren passiert, als der Busfahrer abrupt abbremsen musste. Obwohl der Busfahrer daran schuldlos war, musste der Verkehrsbetrieb eine demolierte Brille und ein kleines Schmerzensgeld von 100 Euro zahlen. Der Grund: Wegen der sogenannten "Gefährdungshaftung" sind mitunter Ansprüche möglich, auch wenn dem Verkehrsbetrieb nichts vorzuwerfen ist.