Einbruch im Urlaub: Wie die Stehlgutliste Ihnen weiterhilft

In der Sommerzeit, wenn viele Wohnungen für ein paar Wochen verwaist sind, häufen sich Einbrüche. Wer aus dem Urlaub zurückkommt und vor ausgeräumten Schränken steht, sollte an eine Stehlgutliste denken – sonst gerät der Versicherungsschutz in Gefahr. Folgendes sollten Sie bei dieser Stehlgutliste beachten.

Einbruchdiebstahl gehört zu den versicherten Risiken einer Hausratversicherung, die in den meisten Haushalten vorhanden ist. Zu den Pflichten im Schadenfall gehört aber nicht nur, unverzüglich Anzeige bei der Polizei zu erstatten und dem Hausratversicherer den Schaden zu melden. Zum Papierkram gehört, dass ebenso unverzüglich ein Verzeichnis  – eine Stehlgutliste – der verschwundenen Gegenstände erstellt und der Polizei überlassen wird.

Dabei handelt es sich um eine "Obliegenheit", also um eine Vertragspflicht des Versicherungskunden. Wird die Stehlgutliste gar nicht oder zu spät eingereicht, so kann der Hausratversicherer die Leistung verweigern oder zumindest anteilig zum Verschulden des Versicherungsnehmers kürzen. Begründet wird das von der Versicherungswirtschaft damit, dass nur mit einer schnell vorliegenden Liste die Polizei zügig nach den Tätern fahnden und die Beute so vielleicht wiederbeschaffen kann.

Keine festen Fristen
Vor allem um die Frage, was "unverzüglich" konkret bedeutet, gibt es immer wieder Streit. Juristen übersetzen "unverzüglich" mit: ohne schuldhaftes Verzögern. Es kann also durchaus mal länger gedauert haben – es kommt auf das Verschulden an. Wer nach dem Einbruch zum Beispiel als älterer Mensch einen Nervenzusammenbruch erleidet und zwei Wochen lang stationär behandelt wird, dem kann man sicher nicht vorwerfen, sich in dieser Zeit nicht um die Stehlgutliste gekümmert zu haben.

Da es auf die persönliche Situation ankommt, gibt es keine feste Frist, innerhalb der das Verzeichnis erstellt werden muss. Der Kunde sollte es so schnell wie möglich einreichen, will er keinen Ärger riskieren. Einen Monat nach dem Einbruchdiebstahl fand das Oberlandesgericht Köln viel zu spät (Az: 9 U 86/01).

Selbst wenn nicht gleich alle Kaufbelege gefunden werden, so könnten zumindest Unterlagen wie etwa Bedienungsanleitungen vorgelegt sowie Hersteller- und Typenbezeichnungen genannt werden, meinte das gleiche Gericht in einem anderen Urteil (Az: 10 U 1678/05).

Wenn aber ein Sachbearbeiter im Gespräch mit Kunden sagte, es sei keine Eile nötig, dann liegt kein schuldhaftes Verzögern vor (Bundesgerichtshof, Az: IV ZR 60/98). Außerdem kommt es darauf an, was die Versicherung zu notwendigen Unterlagen gesagt oder geschrieben hat, wie der Bundesgerichtshof unlängst entschieden hat.

In diesem Fall war ein Kunde angewiesen worden, der Versicherung eine Stehlgutliste zu schicken – keine Rede war davon, dass die Polizei auch eine braucht. Später wollte die Versicherung nicht zahlen – zu Unrecht, so der Bundesgerichthof. Der Kunde sei durch den fehlenden Hinweis mit der Polizei geradezu auf eine falsche Fährte gelockt worden, also treffe ihn keine Schuld (Az: IV ZR 317/05).

Tipp: Wer Stress im Ernstfall vermeiden will, macht ein Mal im Jahr eine persönliche Hausrat-Inventur, schreibt zu den teuren Gegenständen, etwa Fernseher, Hifi-Anlage oder Computer, Details wie Seriennummern auf und macht dazu Fotos von der ganzen Wohnung. Das alles sollte möglichst außerhalb der Wohnung aufbewahrt werden, damit es nicht zum Beispiel bei einem Feuer vernichtet wird. Praktisch ist es, wenn man über Computer und Speicherplatz im Internet verfügt, wo die Daten digital abgelegt werden können.