Das neue Versicherungsvertragsgesetz räumt Ihnen zahlreiche Rechte ein

Das neue Versicherungsvertragsgesetz sieht vor, dass Sie vor jedem Vertragsschluss ausführlich beraten werden müssen. Unter anderem sind Ihnen alle Vertragsbestimmungen vor Unterzeichnung auszuhändigen. Bei Verstößen gegen diese Vorgaben können Sie Schadenersatz verlangen. Besonders wichtig: Das Alles-oder-nichts-Prinzip wurde abgeschafft.

Bisher brauchten die Versicherer bei grober Fahrlässigkeit nichts zu leisten. Es genügte etwa, dass in einer verlassenen Wohnung ein Fenster auf Kipp stand. Wenn Einbrecher diese Gelegenheit ausnutzten, lag grobe Fahrlässigkeit vor. Nach dem neuen Versicherungsvertragsgesetz können Sie zumindest eine Teilentschädigung erhalten.

Die neuen Regeln des Versicherungsvertragsgesetzes sehen eine Quotierung vor, die von der Mitschuld des Versicherungsnehmers abhängig ist. Der Gesetzgeber hat aber offen gelassen, wie die Aufteilung zwischen Kunden und Versicherern erfolgen soll. Mit der Folge, dass nur die Rechtsprechung eine verbindliche Orientierung für die Quotierung liefern kann. Bis hier höchstrichterliche Klarheit herrscht, werden aber wohl noch zig Jahre vergehen.

Es ist zu befürchten, dass Versicherer bei Schadensregulierungen nicht gerade kundenfreundlich vorgehen.

Ein in der Praxis relativ häufiger Fall: Den Versicherten werden gleich mehrfache Verstöße vorgeworfen. Eine kundenfreundliche Lösung wäre, wenn der schwerste Verstoß die leichteren Vorwürfe konsumiert. Versicherer dürften jedoch tendenziell dazu neigen, die einzelnen Verschuldensquoten einfach zu addieren.

Bei grober Fahrlässigkeit sollten Sie den ersten Vorschlag der Versicherung nicht einfach akzeptieren. Sind Sie rechtsschutzversichert, lassen Sie den Regulierungsvorschlag am besten von einem Anwalt prüfen. Zudem besteht die Möglichkeit, dass ein Versicherungs-Ombudsmann die Angemessenheit beurteilt.  Das kostet Sie nichts.
Internet-Adresse: www.versicherungsombudsmann.de,
Telefon: 0180 4 24424.