Wie sind bei der Gebäudeversicherung Eigenleistungen abzurechnen?

Kommt es im Rahmen einer Gebäudeversicherung zum Schadensfall, können Sie als Versicherter Schäden auch selbst reparieren. Dabei kommt es jedoch häufig zu Streitigkeiten darüber, wie solche sogenannten Eigenleistungen mit der Versicherung abzurechnen sind. Lesen Sie hier, wie Sie dafür sorgen, dass Eigenleistungen korrekt erstattet werden.

Wichtig: Eigenleistungen sind zu erstatten

Zunächst die gute Nachricht: Wenn Sie Schäden in Eigenregie reparieren, muss die Gebäudeversicherung auch für diese Eigenleistungen eine angemessene Erstattung bezahlen. Der Grund dafür liegt darin, dass Sie als Versicherungsnehmer an sich keine Eigenleistungen erbringen müssten, sondern alle Reparaturen komplett durch Fachhandwerker erledigen lassen könnten.

Wenn Sie also selbst Reparaturen vornehmen, dürfen Sie für Ihren Zeitaufwand der Versicherung Kosten in Rechnung stellen. Dies gilt auch dann, wenn Sie nur einen Teil der Reparaturen selbst durchführen und den Rest durch einen Handwerker erledigen lassen. Doch dabei sind einige Regeln zu beachten: 

Nehmen Sie schon vorher Kontakt mit der Versicherung auf

Wenn es zum Schadensfall gekommen ist, sollten Sie vorab den Schaden zum Zwecke der Dokumentation fotografieren. Zudem empfiehlt es sich, dass Sie schon vor der Beauftragung eines Handwerkers oder vor der Erbringung von Eigenleistungen Ihre Versicherung kontaktieren und abklären, wie der Schaden behoben werden soll.

Wenn es sich nicht um einen Bagatellschaden handelt, wird Ihre Versicherung dann in der Regel einen Versicherungsvertreter zu Ihnen ins Haus schicken, der den Schaden begutachtet und mit Ihnen bespricht, welche Art der Schadensbehebung von der Versicherung anerkannt wird. 

Schreiben Sie auf, wie viele Stunden Sie gearbeitet haben

Die Versicherung erstattet Ihre Kosten nur dann, wenn Ihre Rechnung korrekt ist. Es versteht sich daher von selbst, dass Sie für Eigenleistungen keine Mehrwertsteuer berechnen können, es sei denn, Sie sind selbst ein selbständiger Fachhandwerker.

Schreiben Sie daher akribisch auf, wie viele Stunden Sie für die von Ihnen erbrachten Eigenleistungen aufwenden mussten. Notieren Sie zudem das Datum und die Urzeit, wann Sie gearbeitet haben. Üblicherweise sind auch Arbeiten zu erstatten, die nötig waren, um die Reparaturen überhaupt erst durchführen zu können, wie etwa die Demontage einer Deckenverkleidung, um an schadhafte Wasserleitungen heranzukommen. 

Der Knackpunkt: Wie hoch ist der Stundensatz?

In der Praxis kommt es häufig zu Streitigkeiten zwischen den Gebäudeversicherern und den Versicherten über die Frage, wie hoch bei Eigenleistungen der Stundensatz anzusetzen ist. Im Internet fand ich zum Beispiel die Auskunft eines Anwaltskollegen, der meinte, 8 Euro die Stunde wären hier angemessen.

Doch Vorsicht – so pauschal kann man das nämlich nicht sagen. Es kommt immer darauf an, was für Eigenleistungen Sie erbracht haben. Für den angemessenen Stundensatz gilt folgende Faustregel: Es ist der Stundensatz zu vergüten, den ein ortsansässiger Fachhandwerker dem Versicherten in Rechnung stellen würde, wenn er die Arbeiten durchgeführt hätte. 

Im Klartext heißt das: Sie dürfen fiktive Stundensätze eines ortsansässigen Fachhandwerkers für Eigenleistungen berechnen. Nicht berechnen dürfen Sie aber die Umsatzsteuer, die Ihnen ein Fachhandwerker ebenfalls in Rechnung stellen würde. Diese fällt naturgemäß bei Eigenleistungen nicht an. 

Im Notfall: Gehen Sie zum Verbraucheranwalt

Sollte Ihre Gebäudeversicherung den von Ihnen veranschlagten Stundensatz für Eigenleistungen nicht akzeptieren, empfiehlt sich der Gang zum Verbraucheranwalt, der mit Ihrer Versicherung in Dialog treten und den in Ihrem konkreten Fall angemessenen Stundensatz ermitteln kann. Meist wird die Versicherung dann einlenken.

Ein Anwalt kann Sie dann auch beraten, welche weiteren Rechte Sie gegenüber Ihrer Gebäudeversicherung haben und ob für Sie ein Ombudsmannverfahren in Frage kommt.

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