Versicherung: Entschädigung darf nicht wegen Unklarheiten verweigert werden

Eine Entschädigung darf von der Versicherung nicht nur aufgrund von Unklarheiten oder Lücken in der Schadensanzeige verweigert werden. Mit dieser Begründung - unklare Angaben zum Schadenshergang - versuchen Versicherer gelegentlich, Zahlungen zu verweigern.

Versicherung: Aktuelles Urteil zur Entschädigung im Schadensfall
Sind die Angaben eines Kunden zum Schadenshergang lückenhaft oder unklar, lehnen Versicherer gelegentlich die Regulierung des Schadens ab. Das Brandenburgische Oberlandesgericht (OLG) hat nun die Position des Versicherungsnehmers gestärkt:

Bevor eine Entschädigung in solchen Fällen verweigert werden kann, muss sich der Versicherer erst mit dem Kunden in Verbindung setzen und ihn auffordern, seine Angaben zu vervollständigen oder klarer zu formulieren (OLG Brandenburg, Az. 4 U 171/06).

Versicherung: OLG sprach die Entschädigung zu
Im verhandelten Fall ging es um einen gestohlenen Pkw, der bei der Kaskoversicherung als gestohlen gemeldet wurde. Die Firma, der der Wagen gehörte, gab die Laufleistung des Dienstwagens mit etwa 45.000 Kilometer an. Der Versicherung lagen jedoch Unterlagen vor, aus denen die tatsächliche Laufleistung von ca. 54.000 Kilometer hervorging. Daraufhin verweigerte die Versicherung eine Entschädigung für das gestohlene Fahrzeug.

Das Oberlandesgericht entschied jedoch, dass ein Versicherer, dem Unterlagen vorliegen, die den Angaben des Kunden widersprechen, ihn darauf hinweisen und eine Stellungnahme anfordern muss. Der Versicherer darf fehlende und / oder falsche Angaben nicht zum Vorwand nehmen, um die Entschädigung ohne weitere Nachfrage beim Kunden zu verweigern.