Steuerhinterziehung: Selbstanzeige oder die Flucht nach vorn

Wer die Folgen einer Steuerfahndung bei seiner Bank zu fürchten hat, muss sich schnell entscheiden. Entweder bleibt er untätig und hofft darauf, dass die Beamten beim Durchforsten der Unterlagen nicht fündig werden. Oder er zieht die Konsequenzen und wagt die Flucht nach vorn.

In einem solchen Fall ist er aber gut beraten, nicht den möglichen Weg der Selbstanzeige zu wählen. Diese verspricht zwar Straffreiheit, führt aber zwangsläufig zu einem Ermittlungsverfahren, in dem die Vollständigkeit der nachgereichten Angaben eingehend geprüft wird.

Vorzuziehen ist daher der zweite – und zulässige – Weg: Sie haben nach § 153 Abgabenordnung (AO) das Recht, alte Steuererklärungen zu korrigieren. Ihre Meldung an das Wohnsitzfinanzamt kann dabei formlos erfolgen.

Nachträgliche Korrektur der Steuererklärung

Dabei ist folgender Wortlaut zu empfehlen: "Mir ist heute bei der Durchsicht meiner Unterlagen aufgefallen, dass ich für die Jahre … und … versehentlich nicht alle Kapitaleinkünfte versteuert habe. Ich möchte Ihnen die fehlenden Angaben nachreichen. Senden Sie mir bitte die erforderlichen Unterlagen zu."

Wichtig: Dieses Offenlegen der Daten sollte dann allerdings nicht zu lange hinausgezögert werden. Doch es gibt hier auch Fälle, in denen auch eigentlich reuige Steuersünder das Nachsehen hatten:

  • Die Steuerfahnder oder die Betriebsprüfer stehen vor der Tür, um konkrete Nachforschungen anzustellen.
  • Das Finanzamt hat dem Steuerzahler bereits die Einleitung eines Straf- und Bußgeldverfahrens mitgeteilt.
  • Der Betroffene weiß oder muss damit rechnen, dass die Hinterziehung ganz oder zum Teil aufgedeckt ist.

In solchen Fällen hilft auch keine Selbstanzeige mehr. Diese muss beim Finanzamt nämlich eingehen, noch bevor das beschlagnahmte Bankmaterial ausgewertet worden ist. Ist die Steuerhinterziehung erst einmal entdeckt, besitzt ein später eingehendes Schriftstück keine strafbefreiende Wirkung mehr.

Das gilt selbst für den Fall, dass der sich selbst Anzeigende von dem konkreten Ermittlungsergebnis nichts wusste. Es reicht, dass er aufgrund der vorangegangenen Durchsuchungsaktion mit einem Bekanntwerden rechnen muss.

Strafbefreiende Wirkung

Und dies sind die wichtigsten Punkte, damit eine Selbstanzeige tatsächlich auch eine strafbefreiende Wirkung hat:

  • Der richtige Wortlaut des Anschreibens: Lediglich einen Antrag auf Außenprüfung zu stellen reicht keinesfalls. Erste negative Erfahrungen reuiger Steuersünder beweisen das. Zwar braucht nicht ausdrücklich "Selbstanzeige" darüber zu stehen. Es muss aber deutlich werden, dass Sie für frühere Jahre Angaben nachholen.
  • Die hinterzogenen Steuern müssen unbedingt innerhalb der vom Finanzamt festgelegten "angemessenen" Fristen nachgezahlt werden.

Stimmen Sie sich vor so weitreichenden Schritten unbedingt mit Ihrem Steuerberater ab. Verjährungsfristen sorgen nämlich dafür, dass nicht alle Hinterziehungen bestraft und Steuern nicht unbefristet nachgezahlt werden müssen. Liegen die Vergehen länger als fünf Jahre zurück, bleiben sie im Regelfall straffrei. Allerdings können sich Steuernachzahlungen immerhin noch auf die zurückliegenden zehn Jahre erstrecken.