Vorsicht beim Autofahren mit Alkohol – So schnell wird die Trunkenheitsfahrt zur Straftat

Immer noch herrscht bei vielen Autofahrern erhebliche Unkenntnis über die rechtlichen Folgen einer Trunkenheitsfahrt. Dass aber auch der Morgen danach erhebliche Risiken birgt, zeigt der folgende Fall.
Werner H. hatte bis Mitternacht ausgiebig Karneval gefeiert und es an entsprechenden Alkoholika nicht mangeln lassen. Nach 5 Stunden Schlaf fuhr er zu seiner Arbeitsstelle. Dabei verursachte er einen Unfall und musste sich auf Aufforderung der Polizei hin einer Blutuntersuchung unterziehen. Diese ergab einen Promillewert von 0,65. Die Vollkaskoversicherung verweigerte deshalb eine Regulierung des Schadens.

Die mit dem Sachverhalt beschäftigten Gerichte wiesen die Klage von H. ab und bestätigten die Zahlungsverweigerung des Versicherers wegen der Trunkenheitsfahrt. Der Versicherte habe grob fahrlässig gehandelt. Auch die von H. vorgebrachten Einwände, die Straße sei an der Unfallstelle sehr eng und der Alkoholgehalt nicht alleiniger Auslöser des Unfalls, vermochten die Richter nicht zu überzeugen.

In Anbetracht der langjährigen Fahrerfahrung von Werner H. sei davon auszugehen, dass er entweder zu schnell gefahren oder die Straße auf Grund seines verringerten Leistungsvermögens einfach unterschätzt habe. Oberlandesgericht Karlsruhe, Az.: 19 U 167/01. 

Trunkenheitsfahrt kann schnell eine Straftat sein
Eine Trunkenheitsfahrt ist kein Kavaliersdelikt. Schon ab 0,3 Promille bewegt man sich im Grenzbereich zu einer Straftat. Denn sind grundsätzlich Anzeichen von Fahrunsicherheit oder gar ein Unfall aufgetreten, können eine Geld-oder sogar Freiheitsstrafe die Folge sein.
 
Trunkenheitsfahrt gefährdet Versicherungsschutz
Die Vollkaskoversicherung kann bei einer Trunkenheitsfahrt die Leistung verweigern. Massive Auswirkungen können aber auch bei der Haftpflichtversicherung entstehen. Diese muss zwar auch bei Unfällen nach einer Trunkenheitsfahrt den Geschädigten gegenüber grundsätzlich Schadensersatz und sonstige Wiedergutmachungen leisten, kann sich aber bei einer Alkoholisierung ab 0,5 Promille beim versicherten Autofahrer das Geld zurückholen. Dieser Regressanspruch kann bis 5.000 Euro betragen.