Sinnvolle Klauseln für eine maßvolle Unterhaltsvereinbarung

Nicht Scheidung zum Nulltarif, sondern klare Verhältnisse und sicheres Auskommen für beide sind die Ziele einer maßvollen Unterhaltsvereinbarung. Nachfolgend die typischen Klauseln für eine ausgewogene Vertragsgestaltung.

Die Verzichts-Klausel

Die Eheleute heiraten spät und verdienen beide überdurchschnittlich. Gemeinsame Kinder sind nicht geplant. Trotzdem läuft der Besserverdienende Gefahr, dem anderen Partner im Fall einer Scheidung einen Teil der Einkommensdifferenz als Unterhalt zahlen zu müssen. Wer dies ausschließen möchte, sollte deshalb vereinbaren: "Für den Fall der Scheidung verzichten die Eheleute wechselseitig auf Unterhalt."

Die Kinder-Klausel

Die Eheleute heiraten jung und arbeiten beide. Wer später einmal mehr Geld verdienen wird, steht noch in den Sternen. Die Eheleute möchten Scheidungsunterhalt nur für den Fall ausschließen, dass sie keine Kinder bekommen. Dann sollten sie die Verzichtsklausel im Ehevertrag wie folgt ergänzen: "Der Unterhaltsverzicht ist auflösend bedingt. Mit der Geburt eines gemeinsamen Kindes steht im Scheidungsfall beiden Eheleuten Unterhalt nach den gesetzlichen Regelungen zu."

Die Abfindungs-Klausel

Obwohl keiner der beiden wegen der Ehe auf Karriere verzichtet hat, verdient der eine Ehegatte deutlich mehr als der andere. Dies kann bspw. der Fall sein, wenn ein Arzt seine Krankenschwester heiratet. Nach wenigen Ehejahren schon könnte der einkommensschwächere Ehepartner bei Scheidung saftigen Aufstockungsunterhalt verlangen. Wenn er darauf nicht völlig verzichten will, schafft folgende Vereinbarung klare Verhältnisse: "Die Eheleute verzichten wechselseitig auf nachehelichen Unterhalt. Zum Ausgleich hierfür zahlt der Ehemann der Ehefrau einen einmaligen Betrag in Höhe von … Euro."

Die Begrenzungs-Klausel

Ein Ehegatte ist Spitzenverdiener. In diesem Falle berechnet der Richter den Unterhalt des anderen nicht nach der 3/7-tel-Formel, sondern addiert, was der Ehegatte braucht, um seinen bisherigen Lebensstandard zu halten – kleinliches Gezanke um einzelne Bedarfspositionen ist hier vorprogrammiert. Diese Regelung löst das Problem vorab: "Der Ehemann zahlt der Ehefrau im Falle einer Scheidung Unterhalt in Höhe von … Euro im Monat. Auf diesen Anspruch wird eigenes Einkommen der Ehefrau zur Hälfte angerechnet."

Die Befristungs-Klausel

Der Altersunterschied zwischen Braut und Bräutigam ist beträchtlich. Der ältere Partner verspürt wenig Neigung, dem anderen nach nur wenigen Jahren Ehe bis ans Ende seiner Tage ein sorgenfreies Dasein zu finanzieren. Der Richter kann den Unterhalt zwar auch von sich aus zeitlich begrenzen, bei Scheidung nach weniger als 3 Jahren sogar ganz streichen. Wer sich darauf aber nicht verlassen möchte, beugt so vor: "Im Falle der Scheidung schulden die Eheleute einander nur so lange nachehelichen Unterhalt, wie auch die Ehe gedauert hat."

Die Verschuldungs-Klausel

Die Ehegatten wollen die gegenseitigen Unterhaltsansprüche nach dem Verschuldungsprinzip des alten Scheidungsrechts regeln. Kein Geld soll bekommen, wer früher allein oder überwiegend schuldig geschieden worden wäre. Dazu müssen die Partner aus dem Ehegesetz längst gestrichene Paragrafen per Vertrag wieder in Kraft setzen: "Im Fall der Scheidung bemessen sich die gegenseitigen Unterhaltsansprüche der Eheleute nach den §§ 58 bis 60 des Ehegesetzes in der bis zum 30.06.1977 gültigen Fassung."