SCHUFA & P-Konto: Hintergründe

Die Verwendung von P-Konto-Daten durch die SCHUFA wurde durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft gesetzt. Über den Prüfmechanismus der SCHUFA, auf Anfrage Auskunft über ein bestehendes P-Konto zu erteilen, soll Missbrauch bei der P-Konto-Umwandlung vermieden werden. Was darf die SCHUFA in Bezug auf ein P-Konto und was ist nicht erlaubt?

Das P-Konto bei der SCHUFA
Die Verwendung von P-Konto-Daten durch die SCHUFA wurde durch das Gesetz zur Reform des Kontopfändungsschutzes in Kraft gesetzt. Das Gesetz änderte die Zivilprozessordnung (ZPO) so, dass diese Auskunftei explizit berechtigt ist, Daten über Pfändungsschutzkonten von Banken zu erhalten und an Banken weiterzugeben.

Der Hintergrund dafür ist, dass Sie als Kunde nur ein P-Konto unterhalten dürfen, was Sie gegenüber Ihrer Bank bei der vertraglichen Vereinbarung versichern müssen. Über den Prüfmechanismus der SCHUFA, auf Anfrage Auskunft über ein bestehendes P-Konto zu erteilen, soll diesem Missbrauch eventueller Schuldner, die mehrere P-Konten betreiben, ein Riegel vorgeschoben werden.

Das P-Konto wird zwar nur als neutrales Merkmal eingetragen, aber es ist dennoch für die Bank schon ein Fingerzeig, dass sich eventuell mit Ihrem Konto etwas zugespitzt hat. Deshalb sollten Sie sich nur dann ein P-Konto einrichten lassen, wenn Sie wirklich signifikant verschuldet sind.

Ab wann gibt es die SCHUFA, was darf sie und was nicht?
Seit 1927 gibt es die "Schutzgemeinschaft für Absatzfinanzierung", später hieß sie "Schutzgemeinschaft für allgemeine Kreditsicherung". 1952 erlebte die Bundes-SCHUFA e.V. einen Neuaufschwung in den Regionalstellen. Die Umwandlung in eine AG mit Sitz in Wiesbaden erfolgte erst vor wenigen Jahren (2000).

Die Berliner Geschäftsstelle hat ihren Sitz im Ullsteinhaus. Anliegen dieser privatwirtschaftlichen Einrichtung ist das Sammeln personenbezogener Daten von Verbrauchern und deren Verhalten im Finanzbereich (Konten, Kredite, Verträge, Zahlungsausfälle und Vollstreckungsmaßnahmen).

Die SCHUFA geriet mehrfach in die Kritik der Datenschützer. So ordnete der Bundesgerichtshof 1985 an, dass es nur Datenübermittlungen geben dürfe, wenn Kunden in einer Vertragsklausel zugestimmt hätten.

Ganz aktuell gibt es Kritik bezüglich des unklaren Score-Wertes und ihrem Einfluss auf das eingetragene P-Konto des Kunden. Mit §850k Abs.8 ZPO wurde die Verwendung der Information des P-Kontos klar und eng definiert.

Aufgrund mangelnder Transparenz hinsichtlich der Berechnung des Score-Wertes geriet die SCHUFA aber erneut in die Kritik, zuletzt durch eine Rüge des Unabhängigen Landeszentrums für Datenschutz Schleswig-Holstein, die jene Score-Werte "unverantwortlich" nennen, weil weder Datenschützer noch Bänker wüssten, wie sich diese errechnen würden.

Kleine Historie: Pfändungsschutzkonto und SCHUFA-Auskunft

  • 25.02. 2011
    Mit Novelle zur P-Konto-Regelung endlich die Lösung des Monatsanfangsproblems erreicht, eines der gravierendsten Probleme bei Einführung des P-Kontos für Schuldner.
  • 01.07.2010
    Einführung des P-Kontos und der Verpflichtung der Banken, bestehende Konten auf Antrag in P-Konten umzuwandeln. Manche Filialen hatten Probleme bei der Umstellung.
  • 17.06.2010
    Forderung der CSU-Politikerin Ilse Aigner nach kostenfreiem P-Konto-Angebot durch die Banken oder zumindest keine Aufschläge zur normalen Gebühr zu verlangen. (Bild-Zeitung, 17.10.2010, Seite 10)
  • 17.06.2010
    Commerzbank zeigt schon vorher, dass es geht: Sie verlangt keine Extra P-Konto-Gebühr und gibt Kundenkarten aus, mittels derer Barabhebungen möglich sind.
  • 01.04.2010
    Einführung eines Rechtsanspruchs auf einmalige kostenlose SCHUFA-Auskunft (oder anderer Wirtschaftsauskunfteien) mit Neufassung des Bundesdatenschutzgesetzes.
  • 10.01.2010
    Kurzschlussreaktionen einzelner Banken kurz vor Einführung der P-Konto-Regelung: Drehen an der Kostenspirale beispielsweise bei der Ostsächsischen Sparkasse, wo 12 Euro im Monat für das Führen eines Girokontos auf Guthabenbasis und 20 Euro für eine Barüberweisung für Nichtkunden der Sparkasse verlangt wurden. Quelle: RP-Online

Interessant war auch eine per online initiierte Petitions-Aktion kurz nach Einführung des P-Kontos, die am 09.07.2010 von der "Redaktion in Politik" an den Bundestag übergeben wurde. Sie versuchte einzufordern, dass man sich gesetzgeberisch darauf festlegen möge, dass keine Extragebühren im Vergleich zum normalen Girokonto bei der Eröffnung eines P-Kontos anfallen sollten.

Dieses Ziel wurde inzwischen, nach Monaten voller Irritationen und Proteststürme infolge gravierender Mängel aus den P-Konto-Gesetzeslücken und durch zahlreiche Klagen und Entscheidungen von Gerichten durchgesetzt, so dass diese Forderung weitgehend realisiert ist. Und auch die gravierendsten anderen Mängel (Monatsanfangsproblem) hat man abstellen können, so dass dieses Gesetz nunmehr über eine solide Basis verfügt.