Schenkkreise: Schützen Sie sich vor Verlusten

Dass es Nepp ist, müsste den meisten Menschen sofort einleuchten. Dennoch finden sogenannte Schenkkreise in Deutschland immer wieder neue Opfer, die große Verluste erleiden. Wer aber dann alles richtig macht, hat durchaus noch Chancen, sein Geld wiederzusehen.

"Geldschenken heißt loslassen zu lernen“ oder "Vertrauen in die Gruppenenergie": Mit solch esoterisch angehauchten Sprüchen versuchen Schenkkreise in Deutschland, Teilnehmer zum Mitmachen zu bewegen. Offenbar mit Erfolg. Einige Schenkkreise sind inzwischen zu perfekt organisierten Großveranstaltungen mit teils Hunderten Teilnehmern herangewachsen.

Um die Geschäftemacherei zu verschleiern, benutzen die Veranstalter gerne Namen wie "Herzkreis", "Sternenkreis" oder auch "Sonnenwind". Veranstaltungsort sind meist vornehme Hotels, Einlass gibt es nur per Empfehlung.

Ein Reibach nur für jeden Zehnten

Das Prinzip beruht auf dem klassischen – in Deutschland als sittenwidrig eingestuften – Schneeball-System. Schenkkreise sind wie eine Pyramide mit 15 Spielern aufgebaut. Auf der untersten vierten Stufe stehen acht Teilnehmer, die ihrem Mitspieler auf der obersten Stufe einen bestimmten Geldbetrag schenken, zum Beispiel 5.000 Euro je Teilnehmer.

Nun scheidet dieser Spieler mit 40.000 Euro aus und die Teilnehmer auf den unteren Stufen rücken auf. Da nun zwei Spieler auf dem Kopf der Pyramide stehen, wird sie geteilt und es entstehen zwei neue Pyramiden.

Jetzt müssen die Mitspieler auf der untersten Stufe jeweils acht neue "Geldgeber" anwerben, da sonst das System zusammenbricht. Nach nur 20 Runden müssten rein rechnerisch schon alle deutschen Erwachsenen mitmachen. Zwangsläufig wird jeder Schenkkreis nach einiger Zeit platzen. Nur einige wenige Mitspieler, die sehr früh eingestiegen sind (etwa zehn Prozent, meist die Initiatoren), machen einen Reibach, die Masse geht leer aus.

Name und Anschrift besorgen

Der Bundesgerichtshof (BGH) als oberstes Zivilgericht hat mir mit zwei Urteilen schon vor Jahren Klarheit geschaffen (Az: III ZR 72/05 und Az: III ZR 73/05). Auch wenn sich die Opfer an dem System beteiligt hätten, sei das zugrunde liegende Rechtsgeschäft wegen Sittenwidrigkeit nichtig. Die geneppten Teilnehmer können ihren Einsatz zurückverlangen – und zwar von demjenigen, den sie direkt beschenkt haben.

"Das nutzt aber nur, wenn man mindestens Vor- und Zunamen sowie die Adresse des Beschenkten hat", sagt der Düsseldorfer Rechtsanwalt Udo Vetter. Denn das sind die Mindestvoraussetzungen, um eine Klage zustellen zu können. Anwalt Vetter weiß, dass es für die Betroffenen oft schwierig ist, den Weg zum Gericht zu beschreiten: "Viele werden von guten Bekannten oder gar Verwandten angeworben, da sind die Hemmungen später besonders groß. Aber wer zu lange zögert, der verschenkt sein Geld endgültig."