Scheidungskrieg: Was passiert mit der gemeinsamen Immobilie?

Nach Rechtskraft übernimmt derjenige Ehepartner das Haus/die Eigentumswohnung, der auch die gemeinsamen Kinder versorgt. Hierdurch wird wenigstens für die Kinder erreicht, dass sie nicht aus ihrer gewohnten Umgebung herausgerissen werden. Vorteile hat derjenige Partner, dessen Haus oder Wohnung im Alleineigentum steht. Denn in aller Regel bekommt dieser die Immobilie vom Gericht auch zugewiesen.

Weitaus problematischer wird die Angelegenheit, wenn sich beide Ehepartner Eigentümer einer Immobilie nennen dürfen. Auch hier ergibt sich wieder ein gewichtiger Vorteil für den Partner, der die Kinder versorgt. Werden die Kinder hingegen auf die Eheleute aufgeteilt oder sind gar keine Kinder vorhanden, dann spielen Faktoren wie etwa die Entfernung zum jeweiligen Arbeitsplatz oder die Bedingungen des Eigentumserwerbs eine gewichtige Rolle. Eine weitere Rolle spielen entsprechend die Eigentumsverhältnisse, wenn also der Ehemann zu 65 Prozent und die Ehefrau zu 35 Prozent an der Immobilie beteiligt sind.

Wurden durch die Ehepaare gemeinsame Kredite aufgenommen, sollten diese während der Zeit des Getrenntlebens unbedingt weitergeführt werden. Das Gericht sorgt nämlich für eine entsprechende Verrechnung dieser wechselseitigen Zahlungsverpflichtungen in der Weise, in dem diese im Rahmen der Unterhaltsberechnung verrechnet werden. Denn ein Problem darf nicht übersehen werden: Gemeinsam aufgenommene Kredite stellen sog. Gesamthandvermögen dar, für die beide Ehegatten wechselseitig haften.

Die Gerichte können sich also aussuchen, an welchen der Partner sie sich wenden wollen (sog. Außenverhältnis). Im Innenverhältnis hat hingegen jeder Ehegatte die Schulden zur Hälfte zu zahlen. Ausnahme: Das Gericht spricht per Scheidungsurteil nur einem der Partner die gemeinsame Immobilie zu. Wurde diese Immobilie mit Hilfe eines gemeinsamen Kredites gebaut oder erworben, dann steht in diesem Fall derjenige Ehepartner in der Haftung, dem die Immobilie zugesprochen wurde.

Anspruch auf Nutzungsentschädigung

Im Umkehrschluss bedeutet dies für denjenigen Ehepartner, der aus der gemeinsamen Ehewohnung auszieht, dass dieser nunmehr gegenüber dem anderen einen Anspruch auf Nutzungsentschädigung hat. Der Grund liegt darin, dass der ausziehende Ehepartner seine Hälfte der Wohnung ja nicht einfach "mitnehmen" oder verkaufen kann.

In diesem Fall wird der Wohnvorteil dann entsprechend verrechnet. Beispiel: Nach Scheidungsurteil verbleibt einer der Partner in der Eigentumswohnung. Dies hat zur Folge, dass die ersparte Miete sein Einkommen  entsprechend erhöht. Im Gegenzug bekommt sein unterhaltspflichtiger Partner entsprechend mehr an Unterhalt.

Viel Geld sparen diejenigen, die bereits bei der Errichtung einer gemeinsamen Immobilie eine schriftliche Vereinbarung darüber treffen, wer nach Trennung oder Scheidung weiterhin die Immobilie bewohnen darf. Auf diese Weise lassen sich auch Vereinbarungen über die jeweiligen Eigentumsverhältnisse der Immobilie treffen.

Derartige Vereinbarungen bedürfen jedoch stets einer notariellen Beurkundung. Muss das Haus verkauft werden, sollte dies über den freien Markt geschehen, weil dort in der Regel ein höherer Kaufpreis erzielt werden kann. Eine Versteigerung ist nur für den Fall zu wählen, in dem die Kredite der Bank nicht mehr bedient werden können. Dabei gilt wieder zu beachten: Wenn die Immobilie auch nur einem der Partner gehört, diese aber wiederum im Wesentlichen das gesamte Vermögen ausmacht, dann ist bei einem Verkauf auch hier stets die Zustimmung des anderen Ehepartners notwendig.