Schadensersatz: Kein Anspruch, wenn Käufer die Gebrauchsanweisung nicht gelesen hat

Die Aufklärungspflicht seitens des Herstellers ist erfüllt, wenn auf der Verpackung eines Gegenstands auf dessen Gefährlichkeit hingewiesen wird und dieses mit der Aufforderung verbunden ist, die Gebrauchsanweisung zu lesen. Kommt der Käufer dieser Aufforderung nicht nach, kann er die eintretenden Schäden nicht geltend machen, so ein Urteil des Amtsgerichts München.
Der Fall: Im Mai 2006 kaufte der Kläger in einem Heimwerkermarkt eine Autobatterie. Auf der Oberseite der Hülle befanden sich 6 Warnzeichen in Form von Piktogrammen unter anderem als Hinweis auf eine „Verätzungsgefahr“. Darüber hinaus wurde darauf hingewiesen, dass die Gebrauchsanweisung zu lesen sei. Jeweils an den Schmalseiten der Batterie kurz unterhalb der Oberkante befindet sich ein Entlüftungsloch von circa 3 mm im Durchmesser. Diese Löcher sind erforderlich, um einen Druckausgleich zu gewährleisten. Auf einer der Seitenflächen der Batterie ist eine Gebrauchsanweisung befestigt, in der ausgeführt wird, dass die Batterie nicht gekippt werden darf, da aus den Entgasungsöffnungen Säure austreten kann.

Der Kläger transportierte die Batterie aufrecht stehend im Auto, jedoch ohne die Gebrauchsanweisung vorher gelesen zu haben. Als er die Batterie aus dem Auto nehmen wollte, war sie umgefallen. Durch die seitlichen Öffnungen war Säure ausgelaufen und hatte im Fußbodenteppich des Pkw ein Loch von 5 cm verursacht. Die Reparaturkosten beliefen sich auf 1.800 Euro. Außerdem verätzte sich der Kläger an den Händen. Der Kläger verlangte von dem Heimwerkermarkt den Ersatz des Schadens und Schmerzensgeld von 200 Euro. Er machte geltend, nicht genügend über die Gefährlichkeit der Batterie aufgeklärt worden zu sein. Seiner Ansicht nach würden die Hinweise auf der Verpackung nicht ausreichen.

Das Amtsgericht München (2.3.07, Az: 121 C 26450/06) wies die Klage ab: Die Autobatterie sei ausreichend verpackt gewesen, da die Öffnungen notwendig waren, um den Überdruck zu vermeiden. Eine Verletzung der Aufklärungspflicht sei nicht gegeben, da sich auf der Batterie der deutliche Hinweis befand, dass diese säurehaltig sei. Weiter würde auf die an der Batterie angebrachte Gebrauchsanweisung hingewiesen, die der Käufer problemlos hätte lesen können. In der Gebrauchsanweisung würde nochmals auf die Verätzungsgefahr hingewiesen und Hinweise zum Transport und zur Lagerung gegeben. Die Richterin vertrat die Auffassung, dass Gebrauchsanweisungen bereits vor dem Heimtransport gelesen werden müssten, wenn auf der Verpackung auf die Gefährlichkeit der Säure hingewiesen wurde.