Rentensteuer: So entgehen Rentner strafrechtlichen Konsequenzen

Bei der Rentensteuer ist die Einleitung eines Steuerstrafverfahrens meist nicht gerechtfertigt bzw. unzulässig: Seit der Einführung der lebenslang geltenden Steuernummer (TIN) werden alle Renten oder vergleichbare Leistungen bei der zentralen Zulagenstelle für Altersvermögen erfasst.

Damit stehen neben den Renten- und Lebensversicherer auch die Versorgungswerke sowie die Pensionskassen in der Pflicht, die jährlichen Zahlungen inklusive deren Empfänger gegenüber der Finanzverwaltung zu benennen.

Droht die Finanzbehörde einem Rentner mit strafrechtlichen Konsequenzen, sollte umgehend geprüft werden, ob nicht bereits die sog. Verfolgungsverjährung eingetroffen ist. Denn dann darf die Finanzbehörde nichts mehr gegen einen Steuerzahler unternehmen. Aber Achtung: Wer aus Unwissenheit Selbstanzeige nach § 371 AO erstattet, schadet sich selbst. Denn trotz Verfolgungsverjährung ist jetzt die Finanzbehörde berechtigt, den Steuersachverhalt auszuwerten. Auch sollte insgesamt vor einer Selbstanzeige abgeraten werden, denn hier drohen Hinterziehungszinsen und Strafverfahren. Vielmehr sollte eine berichtigte neue Steuererklärung abgegeben werden. Diese sollte dann aber wirklich vollständig sein. In diesem Fall müssen dann nur die säumigen Steuern nachentrichtet werden.

Wer eine Überprüfung wegen Verjährung der Steuerhinterziehung vornimmt, muss zwischen Strafverfolgungsverjährung und Festsetzungsverjährung unterscheiden. Erstere beträgt bei Steuerhinterziehung 5 Jahre. Diese Frist kann allerdings durch Maßnahmen wie Durchsuchung oder Beschlagnahme unterbrochen werden. Als Fristbeginn gilt stets der Tatzeitpunkt der Steuerhinterziehung. Bei der Festsetzungsverjährung gilt nach § 169 AO bei Steuerhinterziehung eine Frist von 10 Jahren.

Nicht alle Steuerzahler haben spezielle Kenntnisse

Weiter ist darauf zu achten, dass einem Pensionär nicht ein Fortsetzungszusammenhang unterstellt wird (Steuerhinterziehung über mehrere Jahre). Denn eine einzelne Straftat beginnt stets mit der Abgabe einer falschen Steuererklärung und endet mit der Bestandskraft des Steuerbescheides. Nunmehr beginnt die Verjährungsfrist zu laufen.

Kommt es im Jahr darauf zu einer erneuten Steuerhinterziehung, so gilt diese wiederum als eine einzelne Tat, so dass auch hier nach der Verjährungsfrist wieder Straffreiheit einsetzt (BFH, Az. 3 StR 450/88). Weiter gilt: Wer Fehler in seiner Steuererklärung begeht, darf diese auch noch nachträglich ändern (Niedersächsisches Finanzgericht, Az. IV 411/95, rechtskräftig). Denn nicht alle Steuerzahler können über spezielle Kenntnisse verfügen. Nicht selten erhalten Steuerzahler auch noch eine falsche Auskunft durch die Finanzbehörde, so bspw. dass nach einer Scheidung keine Vergünstigungen mehr für die Kinder geltend gemacht werden können. Doch gerade das Gegenteil ist der Fall. Auch nach einer Scheidung können Steuerpflichtige alle Vergünstigungen für die Kinder in Anspruch nehmen.