Kosten für die Heimunterbringung: 5. Schwiegersohn und Schwiegertochter

Auch das Einkommen vom Schwiegersohn oder von der Schwiegertochter wird unter Umständen zur Finanzierung einer Heimunterbringung herangezogen.

Das Einkommen von Schwiegersöhnen bzw. Schwiegertöchtern wird unter Umständen bei der Unterhaltsberechnung des unterhaltspflichtigen Angehörigen für die Heimunterbringung ebenfalls mitberücksichtigt. Hierbei sind zwei Fälle zu unterscheiden:

Heim: Überdurchschnittliches Einkommen von Schwiegersohn oder Schwiegertochter
Liegt das gemeinsame Einkommen der Eheleute weit über dem Mindestselbstbehalt in Höhe von 2.450 Euro, so wird das unterhaltspflichtige Kind auch dann zu einer Kostenbeteiligung für die Heimunterbringung herangezogen, wenn sein Teil des Einkommens unter dem Mindestselbstbehalt liegt.

Dies wird damit begründet, dass das Einkommen des besser verdienenden Ehegatten zum eigenen Familienunterhalt ausreicht und somit das unterhaltspflichtige Kind zumindest in gewissem Umfang an den Kosten für die Heimunterbringung seiner Eltern beteiligt werden kann.

Die Höhe des Beitrages, der für die Heimunterbringung aufgebracht werden muss, richtet sich nach dem prozentualen Anteil des Unterhaltspflichtigen am Gesamteinkommen.

Beispiel: Das Nettoeinkommen des unterhaltspflichtigen Angehörigen Beträgt 1.000 Euro, das des Ehegatten 9.000 Euro. Der Unterhaltspflichtige ist mit 10 Prozent am Gesamteinkommen beteiligt. Mit diesem Prozentsatz kommt der Unterhaltspflichtige – fiktiv – für den Unterhalt seiner Familie auf.

Beträgt der Selbstbehalt für die Familie 2.450 Euro, so trägt der unterhaltspflichtige Angehörige mit 10 Prozent von 2.450 Euro = 245 Euro zu diesem Unterhalt bei. Nach Abzug dieses Betrags von seinem Einkommen verbleiben ihm (1.000 – 245) 755 Euro. Nach der 50-%-Regel sind hiervon 50 % für die Finanzierung der Heimunterbringung seiner Eltern aufzuwenden.

Bei dieser Berechnung zur Finanzierung der Kosten für eine Heimunterbringung geht man davon aus, dass der unterhaltspflichtige Angehörige nur mit seinem Anteil am Gesamteinkommen der Eheleute für den Bedarf der Familie aufkommt. Der Rest steht demnach für die Beteiligung an den Kosten der Heimunterbringung der Eltern zur Verfügung.

Heim: Durchschnittliches Gesamteinkommen der Eheleute
Liegt das Gesamteinkommen nur geringfügig über dem Selbstbehalt und wird insgesamt verbraucht, wird es zur Finanzierung der Heimunterbringung in der Regel nicht herangezogen.

Anders wird ein solcher Fall beurteilt, wenn bei einem unwesentlich über dem Mindestselbstbehalt liegenden Gesamteinkommen ein Teil des Einkommens gespart wird. Dann kann der unterhaltspflichtige Angehörige in Höhe seines Anteils am Sparbetrag an den Kosten für die Heimunterbringung beteiligt werden.