Kindergeld 2013 – Wissenswertes über aktuelle Neuerungen

Der Bezug des Kindergeldes ist in erster Linie für einkommensschwache Eltern gedacht, die mit der Unterstützung eine notwendige Entlastung für die Erziehung des Nachwuchses erhalten. Häufig ergeben sich mit den Rechten aber auch Pflichten bezüglich der Mitteilungen, die beide Elternteile ihrer Familienkasse regelmäßig überbringen sollten.

Da auch das Familienministerium die momentane Gesetzeslage an die Situation des Finanzhaushaltes und der gesetzlichen Möglichkeiten anpasst, ist es für Eltern die schon länger Kindergeld beziehen besonders ratsam, durch Rückfragen auf jeweilige Veränderungen reagieren zu können. So sind auch dieses Jahr für das Kindergeld 2013 Anpassungen vorgenommen worden, über welche die Familienkasse regelmäßig informiert.

Bei allen Neuerungen, die sich vor Allem auf die Ausbildungssituation der Kinder bis zum 25. Lebensjahr beziehen, ist daher die Vervollständigung aller notwendigen Angaben an die jeweilige Behörde wichtig. Mit dem Antrag des Kindergeldes sind Eltern nach § 68, Abs. 1 des Einkommensteuergesetzes dazu verpflichtet, alle Änderungen bezüglich der Verdienstverhältnisse des Antragstellers und der Kinder mitzuteilen. Hier ist der Antrag ausschließlich an die Familienkassen zu stellen, da andere Behörden wie das Finanzamt oder Einwohnermeldeämter nicht zuständig sind.

Auch wenn über laufende Antragsverfahren noch nicht entschieden wurde, sind diese Veränderungen ebenfalls mitzuteilen. Auf diese Weise laufen Antragsteller nicht Gefahr, Geld zu erhalten, welches ihnen nicht zusteht. Laut Gesetz ist dieser Zustand auch mit Steuerbetrug gleichzusetzen und verlangt die sofortige Rückzahlung des über einen längeren Zeitraum zu Unrecht erhaltenen Kindergeldes.

Änderungen in der Familienkasse  ab 2013

Es gibt viele Änderungen, die in diesem Zusammenhang der Familienkasse mitzuteilen sind. Zum Einen ist die Aufnahme einer Beschäftigung im öffentlichen Dienst für mehr als sechs Monate bei vorhandener Arbeitslosigkeit sofort zu melden. Wenn der Ehegatte Kindergeld beantragt, ist dies ebenfalls sofort zu melden. Darüber hinaus sollen auch Beschäftigungen angegeben werden, welche der Antragsteller oder der Ehegatte im Ausland aufnimmt.

Auch der Umzug muss in jedem Fall für den Antrag auf Kindergeld 2013 mitgeteilt werden. Gleichzeitig sind kinderbezogene Leistungen, zum Beispiel durch ausländische Familienhilfen, ebenfalls mitzuteilen. Der plötzliche Tod eines Kindes, sowie das Verlassen des bisherigen Haushaltes sind ebenfalls zu melden. Wenn sich die Zahl der Kinder, aus welchen Gründen immer, vermindert, so ist dies auch der Familienkasse mitzuteilen. Änderungen in der Anschrift, sowie neue Bankverbindungen fallen in der Regel auch unter die Mitteilungspflicht.

Mit dem Erreichen des 18. Lebensjahres ist die Zahlung von Kindergeld
nur noch unter bestimmten Bedingungen zulässig. Sobald ein Kind
arbeitet und eigenes Geld verdient, wird Kindergeld nur noch während der
Dauer eines Studiums oder einer Ausbildung gewährt. Mit Neuaufnahme
eines zweiten Studiums entfällt diese Leistung, wenn die Anzahl der
gearbeiteten Stunden 20 Stunden in der Woche übersteigt.

Auch wenn die Eltern in Bezug auf den Antrag für Kindergeld 2013 zur
vollständigen Angabe der jeweiligen Situation verpflichtet sind, haben
sie dennoch das Recht, die Entscheidung der Familienkasse im
Zweifelsfall anzuklagen. Der Einspruch wird hierbei schriftlich
durchgeführt und ist außerdem kostenfrei. Hier können Veränderungen noch
einmal überprüft werden.