Kettenschenkungen – bleibt das Vermögen in der Familie?

Wenn innerhalb der Familie Vermögen weiterverschenkt wird, ist dies eine Angelegenheit für den Fiskus? Wie viele Personen dürfen involviert sein? Anhand eines Münchener Urteils zeigen wir Ihnen die Rechtslage.

Ehepaare dürfen sich alle zehn Jahre steuerfrei bis zu 500.000 Euro beschenken. Eltern dürfen an die Kinder 400.000 Euro, Eltern an die Schwiegertochter oder den Schwiegersohn können jedoch nur 200.000 Euro steuerfrei verschenken. Aus dieser Sachlage resultiert die Praxis der Kettenschenkung. Falls also die Eltern ihrer Schwiegertochter oder ihrem Schwiegersohn einen höheren Betrag als 200.000 Euro schenken wollen, könnten sie dies de facto über ihr eigenes Kind machen. De jure ist diese Situation mehr als fragwürdig.

Urteil Kettenschenkung

So auch in dem Fall einer Kettenschenkung in München. Ein Paar übertrug
den Besitz eines Grundstücks auf ihren Sohn, der die Hälfte davon am
selbigen Tag an seine Frau übertrug. Ohne etwas an das Finanzamt
abzuführen, versteht sich. Dieses erkannte die Manipulation und verlangte
die Zahlung des zu versteuernden Betrags, woraufhin die
Schwiegertochter vor Gericht zog.

In dem abschließenden Urteil des
Finanzgerichts München (Urteil vom 15.6.2011 – Az: 4 K 396/11 ) wurde
die Kettenschenkung als nicht rechtmäßig angesehen. Für das Gericht
stand außer Frage, "dass die Klägerin schenkungsteuerrechtlich den
Miteigentumsanteil von den Schwiegereltern geschenkt bekommen habe, da
der Zwischenerwerber nicht bereichert worden sei. Dabei spiele es keine Rolle, dass dies zivilrechtlich durch zwei Zuwendungen erfolgt sei" (FG München, Urteil vom 15.6.2011 – 4 K 396/11).

Nun urteilt der Bundesfinanzhof darüber, ob das Urteil der unteren Instanz rechtens ist. Die Argumente des Anwalts der Klägerin beruhen dabei auf der Annahme, es sei völlig irrelevant, ob der Sohn das Grundstück in einem Jahr, oder am selben Tag weitergibt, die Eltern würden dabei keinen Einfluss auf die Entscheidung haben.

Vorteilhaft ist dabei das Faktum, dass die Eltern bei der Grundstücksschenkung zwei gesonderte notarielle Verträge aufgesetzt haben, wobei in dem Vertrag der Eltern nicht erwähnt wird, dass der Sohn das Grundstück im Anschluss auf seine Gattin übertragen muss.

Fazit der experto-Redaktion: Im Endeffekt bleibt abzuwarten, wie das Urteil des Bundesfinanzhofs ausfällt. In jedem Fall ist bei Kettenschenkungen extreme Vorsicht geboten. Denn die Aufmerksamkeit des Finanzamts ist bei derartigen Manipulationen schnell geweckt. [mv]