Kennen Sie das EuGH-Urteil zu Transparenz von Strompreisen?

Für viele Verbraucher sind steigende Strompreise ein Ärgernis, insbesondere dann, wenn nicht ersichtlich ist, warum sie zum Teil deutlich angehoben wurden. Der Europäische Gerichtshof hat nun richterliche Auflagen für die Transparenz von Preisanstiegen bei Strom und Gas gesetzt.

In seinem Urteil vom 23. Oktober 2014 (Az. C-359/11 und Az. C-400/11) kommt der Europäische Gerichtshof zum Schluss, dass Strom- und Gasanbieter Ihre Kunden ausführlich über die Gründe und den Umfang von Änderungen bei den Strom- und Gastarifen informieren müssen. Danach verstießen die in Deutschland geltenden Regelungen von 2008 bis 2011 gegen EU-Recht. Dort war geregelt, dass die Versorger Preise Ihrerseits ohne Zustimmung der Gegenseite erhöhen durften. Für den EuGH stellte dies einen klaren Verstoß gegen den hohen Verbraucherschutzstandard dar, den alle EU-Länder erfüllen müssen.

Auswirkungen des Urteils für die Endverbraucher

Das Urteil gilt zeitlich unbeschränkt und rückwirkend. Dies bedeutet, dass Kunden für den Zeitraum 2008 bis 2011 einen Rückzahlungsanspruch besitzen. Allerdings dürfte wegen der in den meisten Fällen angenommenen dreijährigen Verjährungsfrist nur noch das Jahr 2011 ausschlaggebend sein.  Im konkreten Fall ist dies wohl nur für Kunden mit einer Rechtsschutzversicherung und Kunden, die sich bereits zum damaligen Zeitpunkt zur Wehr gesetzt haben, zu empfehlen, so zumindest die Stellungnahme der Verbraucherschutzzentrale in Nordrhein-Westfalen.

Generell gilt für Strom- und Gaskunden als Konsequenz des Urteils eine bessere Rechtsstellung. So räumt das Urteil nun nicht nur die Möglichkeit ein, im Falle von Erhöhungen den Vertrag zu kündigen oder gegen diese vorzugehen, sondern es verpflichtet den Anbieter zu einer ausführlichen, transparenten Information der Kunden. Diese sind über den konkreten Anlass, die Grundlagen und das Ausmaß der Preiserhöhungen.

Der EuGH stellt damit die von vielen Verbraucherschützern geforderte Gleichrangigkeit von Anbieter und Angebotsnehmer im Strom- und Gasbereich weitestgehend her und sicher.

Ein Sieg für die Verbraucher

Die dem EuGH vom Bundesgerichtshof vorgelegte Streitfrage adressierte den Einzelfall klagender deutscher Endverbraucher. Sie waren als Tarifkunden an einen Standardvertrag des lokalen Anbieters gebunden, für den schwächere Offenlegungsklauseln als üblich bestanden. Über das Urteil dürfen sich letztlich nicht nur Verbraucher in Deutschland freuen.