Insolvenz: Welche Schulden umfasst die Restschuldbefreiung nicht?

Von der Restschuldbefreiung ausgenommen sind Verbindlichkeiten aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen. Das sind Geldstrafen, Geldbußen, Ordnungs- und Zwangsgelder sowie finanzielle Folgen aus Straftaten oder Ordnungswidrigkeiten. Ebenso fallen darunter zinslose Darlehen, die dem Schuldner zum Ausgleich der Kosten des Insolvenzverfahrens gewährt wurden. Was bedeutet das für die Gläubiger?

Das Entschuldungsverfahren ist nicht dafür da, Schulden aus vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlungen untergehen zu lassen. Darunter fallen auch die Folgeschäden aus diesen Handlungen und Zwangsvollstreckungskosten.

Werden solche Forderungen geltend gemacht, fallen sie aber nicht automatisch aus dem Restschuldbefreiungsverfahren heraus. Der Gläubiger muss bei der Anmeldung seiner Forderung ausdrücklich darauf hinweisen, dass sie auf einer vorsätzlich begangenen unerlaubten Handlung des Schuldners beruht. Gleichzeitig hat er die Tatsachen zu benennen, auf die sich die Behauptung stützt.

Wenn der Schuldner aber die Auffassung vertritt, dass die Behauptung falsch ist, kann er der Forderung insgesamt widersprechen. Darüber ist er durch das Gericht besonders zu belehren.

Was geschieht bei der Restschuldbefreiung?

Der Widerspruch des Schuldners führt nicht dazu, dass die Forderung nicht als festgestellt gelten würde. Er verhindert aber, dass der Gläubiger nach der Restschuldbefreiung gegen ihn vollstrecken kann.

Der Gläubiger wird in diesem Fall vom Gericht benachrichtigt, dass der Schuldner dem Forderungsattribut "vorsätzlich begangene Handlung" widersprochen hat. Er hat nun die Möglichkeit, durch eine Feststellungsklage die Wirksamkeit des Widerspruchs zu beseitigen. Es handelt sich dabei um ein gesondertes Zivilrechtsverfahren, mit den entsprechenden Kostenfolgen.

Somit könnten auf den Gläubiger weitere, teilweise nicht unerhebliche Gerichts- und Anwaltskosten hinzukommen. Dieser Verfahrensweg ist dennoch erforderlich, will er seine Forderung vor einer Entschuldung sichern. Nur in den Fällen, in denen keine realistische Aussicht auf eine spätere Beitreibung der Forderung besteht, wird sich der vernünftige Gläubiger diesen Schritt reiflich überlegen.

Denn ein bekanntes Sprichwort sagt "Machst du den Prozess um eine Kuh, gibst du eine zweite hinzu".