Im Urlaub krank? Was ist mit meinem Urlaubsanspruch?

Wir freuen uns auf den Urlaub, beantragen rechtzeitig unsere freien Tage bei unserem Chef, planen und organisieren und dann werden wir während der schönsten Tage, die wir eigentlich zum Erholen nutzen sollten, krank. Da stellt sich die Frage, welche Rechtsgrundlagen für unseren Schutz als Arbeitnehmer in diesem Beispiel sorgen.

Werden Arbeitnehmer während ihres Urlaubs krank und legen ihrem Arbeitgeber ein Attest vor, dann werden die Krankheitstage neu auf den Ihnen zustehenden Urlaubsjahresanspruch angerechnet. Der Arbeitnehmer muss nicht extra nach Hause fahren, wenn er sich außerhalb seines Wohnortes befindet.

Kein Urlaubsanspruch während längerer Krankschreibung
Aber aufgepasst! Wenn der Arbeitnehmer schon längere Zeit krankgeschrieben ist, dann ist es ihm nicht möglich, während einer Krankschreibung überhaupt Urlaub zu beantragen. Im Jahr 2009 hielt der Europäische Gerichtshof den Verfall eines Urlaubsanspruches  zum Beispiel wegen Krankheit im Urlaub für rechtswidrig.

In den Jahren zuvor verfiel der Urlaubsanspruch des Arbeitnehmers oftmals. Mit dieser Entscheidung des Europäischen Gerichtshofs muss der nicht in Anspruch genommene Urlaub, falls keine andere vertragliche Regelung für den sogenannten "Tarifurlaub" vorhanden ist, (siehe unten) auch noch Jahre später vom Arbeitgeber ausbezahlt werden

Auf den Arbeitsvertrag achten
Achten Sie daher auf Ihren Arbeitsvertrag, denn Ihr Arbeitgeber hat zumindest die Möglichkeit, Ihren Urlaubsanspruch, der über das gesetzlich geregelte Minimum hinausgeht, im nächsten Kalenderjahr nach dem 31.03.2012 verfallen zu lassen.

Das gesetzlich geregelte Minimum an Urlaubstagen sieht Folgendes vor:

  • Arbeitnehmer, die fünf Tage in der Woche arbeiten, haben einen gesetzlichen Urlaubsanspruch von 20 bezahlten Urlaubstagen.
  • Schwerbehinderte erhalten 5 Tage mehr.
  • Im Schnitt aber erhalten die deutschen Arbeitnehmer einen sogenannten tariflichen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Tagen.

Um auf das zuvor genannte Beispiel noch einmal näher einzugehen: Der Arbeitgeber hat demnach rechtlich die Möglichkeit, bei einem tariflichen Urlaubsanspruch in Höhe von 30 Tagen, 10 Tage im darauffolgenden Kalenderjahr verfallen zu lassen, wenn dieser Urlaubsanspruch nicht bis zum 31.03. des Folgejahres vom Arbeitnehmer in Anspruch genommen wurde und dies im Arbeitsvertrag vereinbart wurde.