Handy im Auto: Selbst Uhrzeit ablesen verboten

40 Euro Geldbuße, ein Punkt in Flensburg: So wird bestraft, wer als Fahrer im Auto ein Handy benutzt. Viele Autofahrer glauben immer noch, lediglich das Telefonieren während der Fahrt sei verboten. Doch das Handy-Verbot nach Paragraf 23 der Straßenverkehrsordnung ist viel weitgehender.

Untersagt hat der Gesetzgeber jegliche Benutzung des Handys, wenn der Autofahrer dafür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons "aufnimmt oder hält". Nur mit Freisprech-Funktion darf das Handy benutzt werden. Wer es indes in die Hand nimmt, der riskiert bereits das Bußgeld und einen Punkt in Flensburg, egal ob er telefoniert, eine SMS schreibt oder einfach nur die Uhrzeit abliest (Oberlandesgericht Hamm, 2 Ss OWi 177/05).

Rasieren und Diktieren erlaubt

Die Gerichte legen die Vorschrift sehr streng aus. Sie halten jede "bestimmungsgemäße Verwendung" für verboten, etwa wenn das Mobiltelefon zum Diktieren benutzt wird (Oberlandesgericht Jena, Az: 1 Ss 54/06) oder als Navigationsgerät (Oberlandesgericht Köln, Az: 81 Ss-OWi 49/08). Demnach darf keine der vielfältigen Funktionen eines Handys verwendet werden. Einige Autofahrer versuchten es mit gewagten Verteidigungsstrategien, um sich vor Gericht gegen Bußgeld und Punkt zu wehren:

Das Handy wurde nicht als Handy genutzt:

Ein Autofahrer trug vor, er habe sein Handy als Wärmeakku gegen Ohrenschmerzen eingesetzt. Das Oberlandesgericht Hamm fand das unglaubwürdig (Az: 2 Ss OWi 606/07). Ein anderer Autofahrer erzählte, das Handy sei Stütze für seinen wackelnden Unterkiefer gewesen. Beim Amtsgericht Sondershausen biss er damit allerdings auf Granit (Az: 475 Js 4671/06).

Das Handy war gar kein Handy:

Das Verbot erstreckt sich ausschließlich auf Mobil- oder Autotelefone. Ein Diktiergerät fällt darunter ebensowenig wie ein Rasierer. Solche Geräte könnten schon mal auf den ersten Blick mit einem Handy verwechselt werden. Die Richter am Oberlandesgericht Hamm meinten jedoch, dass ein Autofahrer dann auch sofort an Ort und Stelle Rasierapparat vorzeigen muss – nachträglich sei die angebliche Verwechslung als Schutzbehauptung zu werten (Az: 2 Ss OWi 528/06). Andererseits: Auch ein Walki-Talki kann als Mobilfunkgerät gewertet werden (Amtsgericht Sonthofen, 144 Js 5270/10).

Hoffnungen können sich indes Autofahrer machen, die ihr Handy nur für einen Moment von der einen Ablage zur anderen befördert haben. Aufheben oder Umlagern eines Mobiltelefons sei kein Verstoß, entschied das Oberlandesgericht Köln (Az: 83 Ss OWi 19/05). Fällt das Handy beim Fahren in den Fußraum, darf man es aufheben, meinte auch Oberlandesgericht Bamberg (Az: 3 Ss OWi 452/07).

Ausdrücklich erlaubt ist die Benutzung des Mobiltelefons außerdem, wenn der Motor aus ist. Das gilt selbst dann, wenn das vor einer roten Ampel passiert, also mitten auf der Straße (ebenfalls Oberlandesgericht Bamberg, Az: 3 Ss OWi 1050/06).

Wortlaut Paragraf 23 StvO:
"Dem Fahrzeugführer ist die Benutzung eines Mobil- oder Autotelefons untersagt, wenn er hierfür das Mobiltelefon oder den Hörer des Autotelefons aufnimmt oder hält. Dies gilt nicht, wenn das Fahrzeug steht und bei Kraftfahrzeugen der Motor ausgeschaltet ist."