Gepäckverlust – ein Urteil zur Haftung

Es ist schon ärgerlich, wenn auf Reisen das Gepäck abhanden kommt und besonders ärgerlich ist es, wenn sich darunter das Gepäck eines Mitreisenden befindet. Zwar wird der Inhalt des Gepäcks bei Verlust ersetzt, doch existieren Höchstgrenzen, bis zu denen Erstattung stattfindet. Hierzu hat der BGH im März 2011 ein wichtiges Urteil gefällt.

Die Entscheidung des BGH

Im vorliegenden Fall hatte die Geschädigte in ihrem Gepäck noch Gegenstände aus dem Besitz ihres Lebensgefährten transportiert. Die Reisende und ihr Mitreisender flogen von Deutschland nach Spanien. Während dieses Fluges ging ein Gepäckstück verloren, in dem sich auch Besitztümer des Lebensgefährten befanden. Es handelte sich um die Golfausrüstung beider Reisender.

Die Fluggesellschaft erstattete für das Gepäck einen Schadensersatz von 232 Euro. Die Geschädigte klagte auf Schadensersatz in Höhe von 2025 Euro. Nachdem die Geschädigte in den Vorinstanzen gescheitert war, erkannte der BGH auf einen abgetretenen Anspruch aus Art. 17 Abs. 2 S. 1 des Montrealer Übereinkommens. Er verwies das Verfahren zur Aufklärung der konkreten Schadenhöhe an das Berufungsgericht zurück.

Der Transporteur hat nach Art. 17 Abs. 2 S. 1 MÜ "den Schaden zu ersetzen, der durch Zerstörung, Verlust oder Beschädigung von aufgegebenem Reisegepäck entsteht, jedoch nur, wenn das Ereignis, durch das Zerstörung, Verlust oder Beschädigung verursacht wurde, an Bord des Luftfahrzeugs eingetreten ist, in dem sich das aufgegebene Reisegepäck in der Obhut des Luftfrachtführers befand."

Der Reisende im Montrealer Übereinkommen (MÜ)

Die Haftung beschränkt sich nach Art. 22 Abs. 2 S. 1 des Montrealer Übereinkommens (MÜ) auf 1.000 Euro je Reisenden. Reisender ist hier nach Ansicht des BGH nicht nur der Vertragspartner des Beförderungsunternehmens, sondern diejenige Person, die aufgrund eines Vertrages mit dem Beförderungsunternehmen reist.

Das bedeutet, dass, da Beförderungsunternehmen gegenüber jeder Person, deren Beförderung Gegenstand eines Vertrages mit dem Beförderungsunternehmen ist, für Zerstörung, Verlust oder Beschädigung des Gepäcks haftet.

Der BGH lehnte die Interpretation ab, dass erst mit der Aufgabe des Gepäcks ein Transportvertrag zwischen dem Aufgebenden und dem Transportunternehmen geschlossen werde. Vielmehr sei die Verpflichtung zur Gepäckbeförderung eine, vom eigentlichen Luftbeförderungsvertrag abhängige Verpflichtung.

Nach Ansicht des BGH ist es zudem nicht entscheidend, wer das Gepäck aufgibt, sondern, wessen Gepäck aufgegeben wird. Das Unternehmen haftet auch dann dem Reisenden gegenüber, wenn ein Mitreisender das Gepäck aufgibt und sich Besitztümer des Reisenden in einem Gepäckstück des Mitreisenden befinden.

Fazit der experto-Redaktion: Für die Haftung der Fluggesellschaft für Ihr Gepäck ist weder entscheidend, wer das Gepäck aufgegeben hat, noch, in wessen Gepäckstück sich ein verlorener Gegenstand befindet. Sie müssen lediglich beweisen, dass tatsächlich Ihr Gegenstand verloren gegangen ist.