Erbrecht zu Lebzeiten: Vollmachten, Vorsorgevollmacht, Patientenverfügung

Die Beschäftigung mit dem Erbrecht zu Lebzeiten ist wichtig. Es ist trügerisch zu meinen, später bleibe noch genügend Zeit. Zur Vorsorge zählen Vollmachten, die spezielle Vorsorgevollmacht nebst Betreuungsverfügung und die Patientenverfügung.

Erbrecht und Vorsorge: Vollmacht, damit bei Erkrankung oder Tod die Angehörigen handlungsfähig bleiben
Den Angehörigen sollten umfassende postmortale (das heißt wirksam nach dem Tod des Vollmachtgebers) oder transmortale (das heißt wirksam über den Tod hinaus) Vollmachten erteilt werden. Denn nur so kann sichergestellt werden, dass sie ohne – unter Umständen sehr langwierige – gerichtliche Entscheidungen im Rechtssinne handlungsfähig bleiben.

Die Vollmacht kann auf einzelne Rechtsgeschäfte beschränkt werden oder für alle Rechtsgeschäfte, als sogenannte Generalvollmacht, erteilt werden.

Erbrecht und Vorsorge: Die Vollmacht für die Bank
Für die Angehörigen sehr wichtig ist eine Bankvollmacht. Denn ohne diese können Sie auf Gelder des erkrankten oder verstorbenen Kontoinhabers ohne seine Unterschrift nicht zugreifen, um zum Beispiel den Lebensunterhalt für sich zu bestreiten, Krankenhausrechnungen oder Beerdigungskosten auszugleichen. Die Banken und Sparkassen haben dafür meist eigene Vordrucke, akzeptieren aber auch eine von einem Notar beurkundete Vollmacht.

Erbrecht und Vorsorge: Die Vorsorgevollmacht und Betreuungsverfügung
Zu Lebzeiten kann die Vorsorgevollmacht bei Erkrankung und Individualität zweckdienlich sein. Einer Vertrauensperson kann so die Möglichkeit eröffnet werden, die Rechtsgeschäfte für den Betroffenen zu erledigen, und dies weitgehend ohne Einschaltung des Betreuungsgerichts. Solche Vollmachten sollten mit einem Rechtsanwalt beraten und wegen der höheren Akzeptanz von einem Notar beurkundet werden.

Sollte die Vorsorgevollmacht in Einzelfällen nicht ausreichen können die Angehörigen beim Betreuungsgericht die Betreuung für die fehlenden Aufgaben beantragen. Mit der Betreuungsverfügung kann der Betreute für den Fall, dass er sich nicht mehr selbst äußern kann, angeben, wen er sich als Betreuer wünscht. Diesem Wunsch wird das Betreuungsgericht folgen, solange nicht schwerwiegende Gründe dagegen sprechen.

Erbrecht und Vorsorge: Die Patientenverfügung
Zu Lebzeiten kann außerdem eine Patientenverfügung wichtig werden, mit der eine Vertrauensperson über die (weitere) medizinische Behandlung entscheidet. Immer mehr Menschen wünschen einen würdevollen Tod, was in ihren Augen nicht immer mit den Möglichkeiten der modernen Medizin in Einklang gebracht werden kann.

Um Menschen, die sich nicht selbst rechtsverbindlich äußern können, gleichwohl den gewünschten würdevollen Tod zu ermöglichen, muss meist eine ärztliche Behandlung abgebrochen oder darf gar nicht erst begonnen werden. Ob und unter welchen Voraussetzungen dies zulässig ist, ist ein rechtlich äußerst schwieriges und politisch stark umstrittenes Problem.

Für die Feststellung des mutmaßlichen Patientenwillens ist die Patientenverfügung eine große Hilfe für alle Beteiligten. Mit ihr kann am Ehesten herausgefunden werden, welche Entscheidung dem Willen und dem wohlverstandenen Interesse eines unrettbar erkrankten, im Koma liegenden Patienten am ehesten gerecht wird.

In einer solchen Patientenverfügung kann zum Beispiel festgelegt werden, dass im Fall einer dauernden Bewusstlosigkeit oder einer unheilbaren, zum Tode führenden Krankheit der Sterbevorgang nicht künstlich verzögert werden soll oder/und eine Verlängerung des Leidens mit Hilfe der "Apparatemedizin“ etwa nach einer gewissen Zeit zu unterbleiben hat, die Ärzte sich also auf schmerzlindernde Maßnahmen und eine Grundpflege beschränken sollen.

Des Weiteren kann sich der Patient in der Verfügung konkret für oder gegen eine Organspende aussprechen und erspart damit den Angehörigen in ihrer Trauer die gemäß dem Transplantationsgesetz sonst notwendige Entscheidung.

Die Patientenverfügung wurde gesetzlich geregelt
Die Patientenverfügung ist seit 01.09.2009 gesetzlich geregelt und sollte nach den Empfehlungen des Bundesjustizministeriums folgenden Inhalt aufweisen:

  • Eingangsformel
  • gewünschte Vorgehensweise bei konkreten Erkrankungen bzw. Bestimmung der dann anzuwendenden bzw. zu unterlassenden ärztlichen Maßnahmen:
    Intensivmedizin
    körperliche Dauerschäden
    Koma und Ausfall des Bewusstseins
    Geistiger Verfall, Verlust der Denk- und Urteilsfähigkeit
    Konsequentes Sterbenlassen
    Künstliche Ernährung
    Schmerztherapie
    Behandlungsverzicht am Lebensende
    Wünsche zu Aufenthaltsorten
    Aussagen zur Verbindlichkeit
    Hinweise auf bestehende Vorsorgevollmachten
    Hinweise auf beigefügte Erläuterungen zur Patientenverfügung
    Erläuterungen zu einer Organspende
    Schlussformel
    Datum, Unterschrift

Die Patientenverfügung sollte jährlich überprüft werden, um festzustellen, ob sie immer noch den eigenen Vorstellungen entspricht, die sich ja im Laufe der Zeit verändern könnten. Diese Überprüfungen sollten auf der Patientenverfügung dokumentiert werden, um die Aktualität deutlich zu machen. Weiterhin sollten Vorkehrungen getroffen werden, dass die Patientenverfügung im Ernstfall auch vorliegt, zum Beispiel durch einen Zettel im Portemonnaie oder bei den Ausweispapieren.