Erbrecht zu Lebzeiten: Voraussetzungen für ein wirksames Testament

Wenn der Nachlass nicht im Wege der gesetzlichen Erbfolge übergeben werden soll, muss eine letztwillige Verfügung getroffen werden. Das wird normalerweise ein Testament sein. Es ist meist einfach und unkompliziert, kann aber in Einzelfällen mehr rechtliche Tücken haben, als man im ersten Moment vermutet. Wurde zum Beispiel mit einem schon verstorbenen Ehegatten ein gemeinschaftliches Testament errichtet, könnte es sein, dass von den dort getroffenen Regelungen nicht mehr abgewichen werden kann.

Formale Voraussetzungen für ein wirksames Testament

  • Der Erblasser muss das Testament eigenhändig geschrieben und unterschrieben haben oder es wurde von einem Notar beurkundet.
  • Die Angabe von Ort und Zeit der Errichtung ist empfehlenswert, aber nicht Wirksamkeitsvoraussetzung).

Inhaltliche Voraussetzungen für ein wirksames Testament

  • Der Erblasser war zum Zeitpunkt der Errichtung des Testamentes testierfähig. Die Testierfähigkeit entspricht   im Allgemeinen der Geschäftsfähigkeit.
  • Das Testament gibt den Testierwillen des Erblassers wieder, was zum Beispiel für einen Entwurf nicht gelten würde oder, wenn der Erblasser sich bei Testamentserrichtung über maßgebliche Umstände geirrt hätte.
  • Der Erblasser einen Erben oder die Mitglieder einer Erbengemeinschaft namentlich benannt haben. Hätte er zum Beispiel den Nachlass nicht als Ganzes einem Erben oder einer Erbengemeinschaft zugesprochen, sondern nur Vermächtnisse verfügt, also einzelne Vermögensgegenstände verteilt, dann wäre das Testament unwirksam.
  • Der Erbe oder ein Mitglied der Erbengemeinschaft darf nicht erbunwürdig sein.
  • Für den Fall, dass der benannte Erbe vor dem Erblasser verstorben ist, wurde eine Ersatzlösung bestimmt.
  • Es liegen keine anderen Nichtigkeitsgründe vor, das heißt das Testament darf nicht sittenwidrig sein oder gegen zwingendes Recht verstoßen. Zum Beispiel dürfte der Erblasser als Heimbewohner weder den Heimträger noch das Heimpersonal als Erben benennen.