Erbrecht zu Lebzeiten: Nottestament

Das Nottestament kann errichtet werden, wenn besondere Umstände vorliegen, weshalb es dem Erblasser unmöglich oder nicht zumutbar ist, das Testament vor einem Notar zu errichten. Es ist hierbei die Einhaltung der notwendigen Form nicht erforderlich.

Die beschränkte Gültigkeit vom Nottestament

Nottestamente haben eine beschränkte Gültigkeitsdauer. Wenn der Erblasser drei Monate nach seiner Errichtung noch lebt und diese Zeit in der Lage ist, ein Testament vor einem Notar zu errichten, verliert das Nottestament seine Wirksamkeit.

Zu unterscheiden vom Nottestament ist die Testamentserrichtung vor einen Deutschen Konsularbeamten, da dessen Beurkundungen für deutsche Erblasser den Beurkundungen eines Notars gleichstehen. Folglich unterliegen die Testamente, die vor einem Deutschen Konsularbeamten errichtet wurden, nicht der beschränkten Gültigkeitsdauer eines Nottestaments.

Die drei Arten des Nottestaments

  1. Bürgermeistertestament
  2. Dreizeugentestament und
  3. Seetestament

Nottestament 1: Das Bürgermeistertestament

Das Testament kann von dem Bürgermeister beurkundet werden, an dessen Ort sich der Erblasser gerade aufhält, wenn der Ort aufgrund außerordentlicher Umstände abgesperrt ist oder der baldige Tod des Erblassers zu befürchten ist und deshalb eine notarielle Testamentserrichtung unmöglich ist. Zu der Beurkundung müssen zwei Zeugen, die vom Erblasser nicht bedacht werden, hinzugezogen werden.

Nottestament 2: Das Dreizeugentestament

Das Testament kann mündlich durch drei Zeugen errichtet werden, wenn der Erblasser sich an einem Ort aufhält, der aufgrund außerordentlicher Umstände abgesperrt ist und deshalb eine notarielle Testamentserrichtung unmöglich. Das Gesetz empfiehlt das Bürgermeistertestament, setzt den Nachweis der Unmöglichkeit dieses Nottestaments aber nicht voraus.

Nottestament 3: Seetestament

Ein Nottestament kann außerdem mündlich durch drei Zeugen errichtet werden, wenn der Erblasser sich während einer Seereise an Bord eines deutschen Schiffes außerhalb eines inländischen Hafens aufhält.

Bildnachweis: Marco2811 / stock.adobe.com