Erbrecht zu Lebzeiten: Berliner Testament

Das Berliner Testament ist ein Unterfall des gemeinschaftlichen Testaments. Dabei setzen sich Ehegatten/Lebenspartner gegenseitig als Erben ein und bestimmen, dass nach dem Tod des Längstlebenden der beiderseitige Nachlass an einen Dritten, meistens die gemeinsamen Kinder, fallen soll.

Das Einheitsprinzip beim Berliner Testament
Dies kann in zwei Arten geschehen, was dem Bestimmungsrecht der Ehegatten/Lebenspartner unterliegt. Geht aus den letztwilligen Anordnungen nicht klar hervor, für welche Art sie sich entschieden haben, ist das durch Auslegung zu ermitteln. Im Zweifel gilt das Einheitsprinzip.

Beim Berliner Testament mit Einheitsprinzip wird der überlebende Ehegatte/Lebenspartner Vollerbe und der Nachlass verschmilzt mit seinem Vermögen, das dann als Ganzes auf den Dritten als Schlusserben übergeht. Der Überlebende unterliegt hinsichtlich des Nachlasses keinerlei Verfügungsbeschränkungen.

 Das Trennungsprinzip beim Berliner Testament
Oder die Ehegatten/Lebenspartner verfügen mit dem Trennungsprinzip, dass der Überlebende Vorerbe und der Dritte Nacherbe werden soll. Dann stellen der Nachlass und das eigene Vermögen des Überlebenden zwei getrennte Vermögensmassen dar. Der Überlebende unterliegt mit dem Nachlass dann den gesetzlichen Verfügungsbeschränkungen eines Vorerben.

Ziel des Berliner Testaments
ist die Erhaltung des Vermögens zugunsten des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners. Der Schluss-/Nacherbe soll sein Erbrecht im Zeitpunkt des Versterbens des ersten Ehegatten/Lebenspartners nicht geltend machen. Er erhält sein Erbe mit dem Tod des überlebenden Ehegatten/Lebenspartners; das Versterben des Längstlebenden ist somit eine aufschiebende Bedingung für das Erbrecht des Schluss-/Nacherben.

Pflichtteilsklausel im Testament
Widersetzt sich der Schluss-/Nacherbe dieser Anordnung, so kann sein Erbe durch eine entsprechende Klausel auf den Pflichtteil beschränkt werden.

Wiederverheiratungsklausel im Testament
Die in dem Berliner Testament getroffenen wechselseitigen Verfügungen der Eheleute sind nach dem Tod des Erstverstorbenen nicht mehr abänderbar. Auch bei dem Eingehen einer neuen Ehe bleibt es bei den Verfügungsbeschränkungen. Zum Schutz des gemeinschaftlichen Willens einerseits und des überlebenden Ehepartners andererseits werden daher oftmals für den Fall der Wiederverheiratung des Längstlebenden sogenannte Wiederverheiratungsklauseln in das Testament aufgenommen.

Im Rahmen dieser Wiederverheiratungsklausel vereinbaren die Eheleute, wie das Vermögen des Erstversterbenden aufzuteilen ist, damit der Längstlebende in der Verwertung seines Vermögens wieder frei wird oder der Eintritt der aufschiebenden Bedingung wird vom Tod des Längstlebenden auf den Zeitpunkt der Wiederverheiratung vorverlegt.

Das Berliner Testament und die Erbschaftssteuer
Unter erbschaftssteuerlichen Gesichtspunkten ist das Berliner Testament nur zu empfehlen, wenn durch den Erbfall die Freibeträge nicht überschritten werden. Denn sowohl die Vermögensübertragungen auf den Vorerben als auch die auf den Schlusserben unterliegt der vollen Erbschaftsteuer.