Erbrecht 2010: Das ändert sich

Zum Jahreswechsel 2009/2010 tritt in Deutschland die Erbrechtsreform in Kraft. Beim Erbrecht 2010 ergeben sich Neuregelungen vor allem bezüglich der Anerkennung von Pflegeleistungen, der Regelung bei Schenkungen und der Möglichkeiten zur Entziehung des Pflichtteils.

Wenn es um Erbschaften geht, kommt es oft zu Streitigkeiten – unter den Erben, aber auch zwischen Erblasser und Angehörigen. Mit der Reform des Erbrechts reagiert die Bundesregierung auf die veränderten gesellschaftliche Rahmenbedingungen und Wertvorstellungen. Somit haben sich beim Erbrecht 2010 einige Neuregelungen ergeben, die hier kurz erläutert werden.

Erbrecht 2010: Anerkennung von Pflegeleistungen
Wer seine Eltern oder Großeltern pflegt, wird im Erbrecht 2010 stärker berücksichtigt. Egal, ob Sie für die Pflege eigenes Einkommen einbüßen oder nicht – für Ihre Pflegeleistungen erhalten Sie aus dem Erbe einen finanziellen Ausgleich.

Erbrecht 2010: Schenkungen
Während bisher alle Schenkungen innerhalb der letzten zehn Jahre vor dem Tod des Erblassers komplett zur Erbmasse zählten, trifft das im Erbrecht 2010 nur noch auf die Schenkungen innerhalb eines Jahres vor dem Tod des Erblassers zu. Außerdem gibt es im Erbrecht 2010 eine jährliche Staffelung: Schenkungen zwei Jahre vor dem Tod zählen nur noch zu 90 Prozent zum Erbe, Schenkungen drei Jahre vor dem Tod zu achtzig Prozent usw. Schenkungen, die über zehn Jahre zurückliegen, werden auch im Erbrecht 2010 nicht dem Erbe zugerechnet.

Erbrecht 2010: Entziehung des Pflichtteils
Der Pflichtteil, der den Angehörigen – unabhängig vom Testament des Verstorbenen –zusteht, bleibt in seiner Höhe (die Hälfte des gesetzlichen Erbteils) auch im Erbrecht 2010 bestehen. Die Möglichkeiten zur Entziehung des Pflichtteils wurden jedoch überarbeitet und vereinheitlicht.

Im Erbrecht 2010 gelten für alle Erbberechtigten (Kinder, Eltern, Ehegatten oder Lebenspartner) die gleichen Regelungen. Es entfällt der bisher bestehende Entziehungsgrund des “ehrlosen und unsittlichen Lebenswandels”. Um den Pflichtteil entziehen zu können, muss der Erbberechtigte den Erblasser, dessen Lebenspartner oder Kinder schwer misshandelt oder ihnen nach dem Leben getrachtet haben. Darüber hinaus kann laut Erbrecht 2010 der Pflichtteil entzogen werden, wenn der Angehörige rechtskräftig zu einer Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr ohne Bewährung verurteilt wird.

Fazit: Im Erbrecht 2010 wird die Pflege von Angehörigen belohnt, die Zurechnung von Schenkungen jährlich gestaffelt, außerdem werden die Pflichtteilsentziehungsgründe vereinheitlicht.