Diese 5 Rechte haben Sie als Käufer

Nur wer das Gesetz kennt, kann sich im Schadensfall darauf berufen. Ein defektes Notebook ist keine Seltenheit, was auch für viele weitere Mängel gilt: Wie soll man sich als Verbraucher in so einer Situation verhalten?

Welche Rechte Sie als Käufer haben, erfahren Sie in diesem Beitrag

  1. Wann ein Mangel vorliegt
  2. Umtausch oder Nachbesserung
  3. Immer noch mangelhaft
  4. Beweislastumkehr
  5. Garantie oder Gewährleistung

1. Wann liegt ein Mangel vor?

Eine Kaufsache muss der Beschaffenheit entsprechen, für die sie vorgesehen ist. So sollte ein Auto fahren können und der Fernseher ein klares Bild liefern. Ein Mangel besteht auch dann, wenn etwa unsachgemäß montiert wurde, wie etwa bei einer Reparatur. Suchen Sie direkt den Kontakt zum Verkäufer, um Ihre Ansprüche geltend zu machen.

Das sind die möglichen Optionen:

  • Nacherfüllung (§ 439 BGB)
  • Rücktritt vom Kaufvertrag (§§ 440, 323 u. 326 Abs. 5 BGB)
  • Kaufpreisminderung (§ 441 BGB)
  • Schadensersatz (§§ 440, 280, 281, 283 u. 311a BGB)

2. Umtausch oder Nachbesserung?

Liegt ein Mangel vor, erhält der Verkäufer die Chance, diesen zu beheben. Das geschieht im Rahmen der Nacherfüllung. Der Händler kann den Mangel beseitigen oder dem Käufer eine mangelfreie Sache aushändigen. In der Praxis wird bei teuren Geräten repariert und bei günstigen Waren eher umgetauscht. Der Verkäufer hat die Kosten auf Grund der Nacherfüllung zu tragen.

Recht als Käufer: Sie müssen zwei Nachbesserungsversuche tolerieren. Nur bei technisch komplexen Geräten gestaltet sich der Sachverhalt etwas anders. Hier können Sie erst nach dem dritten fehlgeschlagenen Versuch vom Vertrag zurücktreten.

3. Das Gerät ist noch immer mangelhaft

Der Händler konnte den Mangel nicht beheben. Nun müssen Sie handeln, da er sein Recht auf Nacherfüllung verwirkt hat. Sie haben folgende Möglichkeiten:

  • Kaufpreisminderung (§ 441 BGB)
  • Vertragsrücktritt (§ 323 BGB)

Das Wahlrecht liegt ganz bei Ihnen, das ist Ihr Recht als Käufer. Sobald Sie dem Verkäufer Ihre Entscheidung mitgeteilt haben, endet Ihr Wahlrecht.

Bei der Minderung wird die Differenz zwischen dem Kaufpreis und dem Wert der mangelhaften Sache ermittelt. Der Mangelwert wird durch Schätzung bestimmt. Treten Sie vom Vertrag zurück, erhalten Sie den Kaufpreis erstattet. Hier kann der Händler eine Nutzungsentschädigung für die Zeit verlangen, in der sich die Ware wie etwa ein Fernseher in Betrieb befand.

4. Beweislastumkehr (§ 476 BGB)

In den ersten sechs Monaten muss der Händler beweisen, dass er eine mangelfreie Sache verkauft hat. Anschließend wandelt sich das Blatt und der Käufer hat diesen Beweis zu erbringen. Praktisch sind beide Fälle schwer zu meistern, weshalb die meisten Händler auf detaillierte Beweise verzichten.

Bei einem Gebrauchtkauf kann die Gewährleistungsfrist auf ein Jahr verkürzt werden, die Beweislast verbleibt dennoch bei sechs Monaten.

5. Garantie oder Gewährleistung?

Häufig sorgen diese beiden Begriffe für Verwirrung. Die Garantie ist eine freiwillige Dienstleistung des Händlers oder des Herstellers. Sie kann frei gestaltet werden und beliebige Punkte enthalten. Anders verhält es sich bei der Gewährleistung, die das Recht als Käufer klar definiert.

Bei Privatverkäufen kann die Gewährleistung ausgeschlossen werden. Besteht eine Restgarantie des Herstellers, können Sie von ihr Gebrauch machen.

Fazit

Sprechen Sie sofort mit Ihrem Händler, sobald Sie einen Mangel feststellen – um etwaige Fristen zu wahren.

Anders verhält es sich, wenn Ihnen ein Artikel nicht gefällt. Hier ist das Recht als Käufer stark eingeschränkt: Es gilt der Grundsatz "gekauft ist gekauft". Eine Rückgabe oder ein Umtausch sind freiwillige Leistungen des Händlers, sofern er nicht offenkundig damit wirbt. Lediglich bei Onlinekäufen besteht ein 14-tägiges Widerrufsrecht.