Warum Sie bei Reise auf den Sicherungsschein achten sollten

Ein Sicherungsschein ist eine Urkunde, aus der hervorgeht, dass eine zu erbringende Leistung im Falle der Insolvenz des Schuldners versichert ist. So mancher Reiseveranstalter verstößt gegen seine gesetzliche Pflicht, einen Sicherungsschein zum Schutz des Urlaubers zu übergeben. Kommt es dann zu einer Zahlungsunfähigkeit des Veranstalters, kann es passieren, dass der Urlauber sein bereits bezahltes Geld verliert. Damit das nicht passiert, sollten Sie einiges beachten.

Schutz der Verbraucher durch EG-Richtlinie
Aus diesem Grund werden Sie als Kunde durch eine EG-Richtlinie geschützt, die Folgendes besagt: Wird ein Veranstalter nach Zahlung des Reisepreises zahlungsunfähig, springt eine Versicherung für die Rückzahlung des Reisepreises (vor Reisebeginn) oder für die kostenlose Rückbeförderung (nach Reisebeginn) ein. Die Regelungen entspringen dem § 651 k des Bürgerlichen Gesetzbuches.

Danach gilt: Haben Sie als zukünftiger Urlauber den Reisevertrag abgeschlossen, darf der Reiseveranstalter von Ihnen eine Anzahlung verlangen. Diese Anzahlung darf – wie bereits erwähnt -, nicht mehr als 10 Prozent des Reisepreises, höchsten jedoch 250 Euro betragen. Mehr zu fordern ist dem Reiseveranstalter (vertreten durch das Reisebüro) verboten.

Sicherungsschein schützt die Urlauber
Die vollständige Restzahlung (also die weiteren 90 %) kann der Veranstalter erst dann von Ihnen verlangen, wenn er vorher den Sicherungsschein einer Versicherung dem Reisenden übergeben hat. Diese Reihenfolge ist gesetzlich vorgeschrieben. Trotzdem versuchen immer wieder schwarze Schafe, an das Geld des Kunden zu kommen, in dem sie gegenüber diesem suggerieren: "Erst wenn das Geld eingegangen ist, wird der Sicherungsschein zugesandt, zugefaxt oder kann im Reisebüro abgeholt werden". Darauf sollten Sie sich jedoch nicht einlassen. Wird der Reisepreis ohne Sicherungsschein verlangt, sollten Sie vielmehr unverzüglich das Gewerbeamt informieren.

Das sollte im Sicherungsschein enthalten sein
Zudem sollten Sie sich den Sicherungsschein genau anschauen. Hierauf muss die Adresse der Versicherung angegeben und auf den Reiseveranstalter ausgestellt sein. Bedenken Sie: Sicherungsscheine mit Namen von anderen Veranstaltern sind für den Kunden wertlos! Außerdem müssen bei einer eingetretenen Pleite dem Touristen alle Aufwendungen, die ihm durch die Zahlungsunfähigkeit oder den Konkurs für die Rückreise entstehen, erstattet werden.

Beraten Mitarbeiter eines Reisbüros einen Kunden vor Abschluss eines Reisevertrages falsch, dann haftet in diesen Fällen allerdings nicht der Pauschalreise-Veranstalter. Zwar muss ein Reiseunternehmer auch für Handlungen und Erklärungen eines Reisebüros, dessen er sich bei der Vermittlung bedient, einstehen. Dies gilt jedoch nur für Maßnahmen, die sich auf den Abschluss und die Durchführung des Reisevertrages beziehen.

Und hierunter fallen diejenigen Handlungen, die nach erfolgter Reiseanmeldung vorgenommen werden, bspw. die Weiterleitung der Anmeldung an den Veranstalter oder bei der Buchungsbestätigung. Für Auskünfte und Zusagen, die das Reisebüro vor der Anmeldung abgibt, haftet jedoch niemals der Veranstalter selbst, sondern vielmehr das Reisebüro. Erst nach der erfolgten Anmeldung wird dann das Reisebüro als Erfüllungsgehilfe des Reiseveranstalters tätig. Seien Sie also wachsam: Bestehen Sie auf den Sicherungsschein für die Reise und lesen Sie sich ihn gut durch.