Was tun, wenn die Pauschalreise mangelhaft ist?

Wer eine Pauschalreise bucht, muss wissen, welche Rechte er hat und wie er sich gegen organisatorische Pannen zur Wehr setzen kann. Denn schwarz auf weiß festgeschrieben sind Pflichten und Rechte von Reiseunternehmen und Urlaubern im Reisevertragsgesetz. Daraus geht hervor, dass ein Urlauber Ansprüche gegenüber einem Veranstalter oder dem Reisebüro geltend machen kann, wenn die gebuchte Reise Mängel aufweist oder wenn die im Katalog zugesicherten Eigenschaften teilweise oder gänzlich fehlen.

Unter Pauschalreisen fallen Angebote, die mindestens zwei Reiseleistungen anbieten, etwa Hotel und Flug, Busfahrt und Halbpension, Fly and Drive. Auch Selbstreiser, die ein Hotel oder eine Wohnung beim Veranstalter buchen und nicht direkt beim Vermieter oder Hotelier, zählen zu den Pauschalreisenden.

Oft genügt schon ein gründliches Studium des Prospekts, um sich Frust in der "schönsten Jahreszeit" zu ersparen. "Nachlass für Frühbucher, ein Kind umsonst" – davon sollte man sich nicht blenden lassen. Vielmehr sollten vor jeder Buchung die Preise verschiedener Anbieter verglichen werden. Die Unterschiede können mehrere hundert Euro betragen.

Nicht von Formulierungen täuschen lassen
Aber auch die Leistungen müssen stimmen. Zwar dürfen Prospekte nicht lügen, aber schönfärberische Formulierungen können am Urlaubsziel für unliebsame Überraschungen sorgen. Beispiele:

  • Zimmer mit Meerblick: Die Unterkunft befindet sich nicht direkt am Wasser.
  • Zimmer zur Meerseite: Der Blick auf das Meer kann durch andere Gebäude versperrt sein.
  • Direkt am Meer: Das Hotel grenzt nicht zwangsläufig an einen Badestrand, sondern steht auf einer Klippe oder am Hafen.
  • Strandpromenade: Kann auch die Umschreibung für eine Küstenstraße mit Durchgangsverkehr sein.
  • Verkehrsgünstige Lage: Vermutlich an der Hauptstraße, mit Motorenlärm rund um die Uhr.
  • In der Nähe des Flughafens: Ziemlich sicher in der Einflugschneise, verbunden mit großem Lärm.
  • Legere Atmosphäre: Die Gäste dürfen auch in Jogginganzügen, Badehose oder Bikini das Abendessen einnehmen.
  • Lebhaft, fröhlich: Hier herrscht Touristenrummel.
  • Unaufdringlicher Service: Die Bedienung kann mitunter etwas länger dauern.
  • Neueröffnetes Hotel: Möglicherweise sind die Außenanlagen noch nicht fertig.
  • Sauber und zweckmäßig: Komfort wird nicht geboten.

Beachten Sie das Kleingedruckte
Grundsätzlich gilt jedoch: Was im Katalog steht, ist verbindlich: Vom Bestimmungsort, Transportmittel, Unterbringung bis zur Mahlzeit und zur Reiseroute. Dies gilt auch für Offerten, die mit Preisnachlass verkauft werden. Außerdem muss der Anbieter über Pass- und Visumvorschriften informieren und klar sagen, wie hoch die Anzahlung ist und wann der Rest bezahlt werden muss.

Aber auch das Kleingedruckte (die Allgemeinen Geschäftsbedingungen, kurz AGB) ist wichtig. Die Anbieter sind dazu verpflichtet, ihre Kunden vollständig über deren Inhalte zu informieren. Kunden sollten bei den AGB besonders darauf achten, ob eine Umbuchung möglich ist, welche Stornokosten bis zu welchem Termin anfallen, welche Transportbedingungen gelten und an wen sie sich bei Reklamationen wenden können.

Reisebestätigung als Beweis
Ein wichtiges Dokument ist die Reisebestätigung. Sie gilt häufig als Rechnung und enthält die vertraglichen Vereinbarungen, meist auch einen Hinweis darauf, dass die AGB anerkannt wurden. Aufgeführt müssen sein: der Reisepreis, die Höhe und Fälligkeit einer Anzahlung, Informationen zum Reisezeitpunkt, zu vereinbarten Ausflügen, Name und Anschrift des Veranstalters sowie Sonderleistungen – etwa Diabetikerkost oder Kinderbetreuung. Auf mündliche Vereinbarungen sollte man sich hingegen nicht einlassen.

Unzulässig ist es – auch bei Last-Minute-Reisen -, wenn das Reisebüro eine Anzahlung verlangt, ohne dass der Sicherungsschein ausgestellt worden ist. Dieses Dokument deckt nämlich das Konkursrisiko des Veranstalters ab. Doch Vorsicht: Sicherungsscheine sind nur im Original gültig, nicht als Fax oder Kopie. Zudem muss der Veranstaltungstermin identisch sein mit dem auf der Reisebestätigung. Bei Zweifel an der Echtheit sollte sich der Kunde direkt an den Versicherer wenden. Dieser muss nämlich ebenfalls auf dem Schein aufgeführt sein.