Ärztepfusch – Auf diese Aufklärungsfehler der Ärzte sollten Sie achten

Ihr Arzt ist verpflichtet, Sie vor einer Behandlung oder Operation angemessen aufzuklären. Eine fehlende oder fehlerhafte Aufklärung kann dazu führen, dass die Einwilligung des Patienten in eine Heilbehandlung unwirksam ist, so dass z.B. eine Operation eine strafbare Körperverletzung wäre. Lesen Sie hier, auf welche Aufklärungsfehler Sie als Patient achten sollten.

Hierüber muss Sie der Arzt aufklären

Ihr Arzt muss Ihnen nach der Befunderhebung die Diagnose mitteilen, d.h. welche Krankheit Sie nach seinen Feststellungen haben. Im Anschluss hieran müssen Sie als Patient darüber aufgeklärt werden, welche Behandlungsmöglichkeiten es für Sie gibt und wie die Behandlung nebst Risiken "im Großen und Ganzen" abläuft.

Das bedeutet, dass Ihnen mögliche Behandlungsalternativen grundsätzlich genannt werden müssen, soweit solche Alternativen zum medizinischen Standard gehören und nicht abwegig erscheinen. Über "Außenseitermethoden", die sich nicht etabliert haben, muss Sie der Arzt hingegen grundsätzlich nicht beraten.

Auch die Frage möglicher Risiken und Komplikationen muss Ihr Arzt ansprechen. Gemeint sind dabei aber nur die spezifischen Risiken z.B. einer Operation oder Nebenwirkungen eines Medikaments. Völlig unwahrscheinliche oder seltene Risiken müssen nicht erwähnt werden, es sei denn, Sie fragen als Patient extra danach.

  • Tipp: Vertrauen Sie nicht blind auf Ihren Arzt oder Operateur und auf dessen Aufklärungsgespräch. Machen Sie sich selbst über Ihre Krankheit und Behandlungsmöglichkeiten über das Internet kundig und stellen Sie dem Arzt während des Aufklärungsgesprächs Fragen.

Wichtig: Wann muss die Aufklärung stattfinden?

Als Faustregel gilt, dass die Aufklärung so rechtzeitig erfolgen muss, dass Sie als Patient noch die Möglichkeit haben, das Für und Wider einer Behandlung oder Operation abzuwägen und somit eine autonome Entscheidung für eine Behandlung zu treffen.

Die Rechtsprechung verlangt, dass bei stationärem Krankenhausaufenthalt die Aufklärung mindestens einen Tag vor der Operation stattfinden muss. Es kommt aber immer auf den Einzelfall an. Erfahren Sie z.B. erst am Vorabend vor der Operation, dass mit der Operation erhebliche Risiken verbunden sind, deren Verwirklichung Ihre Lebensführung nachhaltig beeinträchtigen würden, dann ist diese Aufklärung zu spät – und Ihre Einwilligung unwirksam.

  • Beispiel: Im Aufklärungsgespräch wird Ihnen mitgeteilt, dass die Operation wegen eines Gehirntumors zur Erblindung eines Auges führen kann – die Aufklärung darf in diesem Fall nicht erst am Vorabend vor der OP erfolgen.

Bei nur ambulanten Operationen genügt üblicherweise die Aufklärung noch am Tag der OP. Auch hier macht die Rechtsprechung aber Ausnahmen, wenn mit der OP erhebliche Risiken für Sie als Patient verbunden sind.

Bei Notoperationen ist die Aufklärung wenige Stunden vor der OP meist nicht zu beanstanden.

Wann eine Aufklärung entbehrlich sein kann

Wenn Sie als Notfallpatient in ein Spital eingeliefert werden und z.B. bewusstlos sind, dann ist eine Aufklärung entbehrlich, sofern nur eine sofortige OP Ihr Leben retten kann. In diesem Fall darf der Arzt oder Operateur von der mutmaßlichen Einwilligung des Patienten ausgehen.

Ähnlich verhält es sich, wenn erst während der Operation entdeckt wird, dass die OP ausgeweitet werden muss. Auch hier darf von einer mutmaßlichen Einwilligung des Patienten ausgegangen werden.

  • Beispiel: Während der OP Ihres Blinddarms entdeckt der Operateur ein Krebsgeschwür, dessen Entfernung nicht aufgeschoben werden darf. Diese Erweiterung der OP in Ihrem Interesse unterliegt Ihrer mutmaßlichen Einwilligung.

Etwas anderes gilt nach der Rechtsprechung aber dann, wenn schon vor der OP absehbar war, dass eventuell eine Erweiterung der Operation nötig wird. Dann muss schon vorher über diese Möglichkeit aufgeklärt werden.

Was auf keinen Fall mehr geht

Definitiv zu spät ist die Aufklärung, wenn Sie als Patient schon eine Beruhigungsspritze oder sonstige Medikation erhalten haben, welche die Operation einleiten soll. Die Rechtsprechung hat es nicht gebilligt, wenn ein Patient gleichsam erst vor der Tür zum Operationssaal die Einwilligung zur OP unterschreiben soll.

  • Faustregel: Jede Aufklärung ist zu spät, wenn sie erst zu einem Zeitpunkt erfolgt, zu welchem der Patient den Eindruck haben muss, dass er sich in einem Geschehensablauf befindet, den er praktisch nicht mehr stoppen kann.

Stand: Mai 2016