Wie kommt ein Gesellschafter-Geschäftsführer ohne verdeckte Gewinnausschüttung zu seinem Geld?

Die Frage, wie in der GmbH erwirtschaftetes Geld den Weg zum Gesellschafter-Geschäftsführer findet, steht nach wie vor im Zentrum. Überstundenvergütungen führen hier jedoch in den meisten Fällen nicht zum Erfolg, da diese in der Regel als verdeckte Gewinnausschüttungen zu qualifizieren sind.

Alternative: Urlaubsauszahlung

Ein Gesellschafter-Geschäftsführer hat zwar grundsätzlich keinen gesetzlichen Anspruch auf eine abgeltende Vergütung seines nicht genommenen Urlaubs, jedoch kann eine solche Abfindung auf einzelvertraglicher Basis (Stichwort: Geschäftsführervertrag) sehr wohl gezahlt werden.

Anforderungen an Vereinbarung

Selbstverständlich muss diese Vereinbarung wie immer eindeutig, klar, zivilrechtlich wirksam, schriftlich und natürlich auch beim beherrschenden Gesellschafter-Geschäftsführer von vorneherein vereinbart sein. Zahl der grundsätzlich zustehenden Urlaubstage, die Möglichkeit der Abgeltungszahlung bei Nichtinanspruchnahme des Urlaubs, und natürlich die Bemessung der Abgeltung je Urlaubstag, müssen darin geregelt sein.

Keine verdeckte Gewinnausschüttung, wenn…

Dass Zahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub keine verdeckte Gewinnausschüttung darstellen, liegt daran, dass der Umfang, der vom Gesellschafter geleisteten Arbeit und seine Verantwortung für das Unternehmen, die Gewährung von Freizeit im Urlaubsjahr ausgeschlossen haben.

Betriebliche Gründe

Konnte daher der Urlaub aus betrieblichen Gründen nicht genommen werden, wandelt sich der Urlaubsanspruch in einen Geldanspruch um. Der Gesellschafter-Geschäftsführer beansprucht also keine zusätzliche, sondern lediglich eine anders geartete Vergütung, als zunächst vorgesehen.

Das arbeitsrechtliche Verbot der Urlaubsabgeltung (§ 7 Abs. 4 BurlG) ist für den Geschäftsführer nach Meinung des Bundesfinanzhofes nicht anwendbar. So die obersten Richter in ihrer Entscheidung mit dem Aktenzeichen I R 50/03.

Nie ohne Vereinbarung

Auch wenn in der Praxis auf eine Vereinbarung nicht verzichtet werden sollte, geht der Senat in seinem Leitsatz sogar einen Schritt weiter:

"Abgeltungszahlungen für nicht in Anspruch genommenen Urlaub an den Gesellschafter-Geschäftsführer einer GmbH oder an eine diesem nahestehende Person stellen auch bei Fehlen von Vereinbarungen zu den Voraussetzungen der Zahlungen und trotz des gesetzlichen Verbots der Abgeltung von Urlaubsansprüchen in § 7 Abs. 4 BUrlG keine verdeckte Gewinnausschüttung dar, wenn betriebliche Gründe der Urlaubsinanspruchnahme entgegenstehen."

Kernpunkt, damit die Abgeltungszahlung dem Grunde nach steuerlich anerkannt wird, ist, dass die Nichtinanspruchnahme des Urlaubs aus betrieblichen Gründen erfolgen muss. In der Vielzahl der Fälle sollte dies jedoch leicht begründbar sein.