Wichtige Urteile des Bundesfinanzhofes für Privatleute

Ausweislich der Ausführungen im Jahresbericht 2011 des Bundesfinanzhofes kündigte dieser für 2012 sehr interessante Urteile aus dem Bereich der außergewöhnlichen Belastung, des Kindergeldes und der Einkommensteuerveranlagung an. Hier erfahren Sie die Hintergründe und können nachlesen, wie Sie profitieren können.

Außergewöhnliche Belastungen: Asbestsanierung eines Daches (VI R 47/10)

Unter den vorgenannten Aktenzeichen haben die obersten Finanzrichter der Republik zu klären, ob Kosten die für die Sanierung eines Daches im selbstgenutzten Wohnhaus wegen Asbestverseuchung als außergewöhnliche Belastung zu berücksichtigen sind.

Zudem gilt in diesem Zusammenhang zu klären, ob eine Berücksichtigung als außergewöhnliche Belastung voraussetzt, dass die Zwangsläufigkeit der Sanierungsmaßnahmen (zur Beseitigung des gesundheitsschädlichen Asbests) durch ein zuvor erstelltes amtliches Gutachten dargelegt werden muss.

Zu weiteren Hintergründen sei an dieser Stelle auf den folgenden Beitrag verwiesen, der den Sachverhalt des anhängigen Verfahrens genau erläutert: Asbestsanierung als außergewöhnliche Belastung

Sprachkurse als Berufsausbildung (IIII R 58/08, III R 59/08 und V R 58/10)

Für ein volljähriges Kind können die Eltern grundsätzlich Kindergeld (oder die steuerlichen Kinderfreibeträge) erhalten, wenn sich das Kind in Berufsausbildung befindet. In den vorgenannten Verfahren muss nun geklärt werden ob ein Au-pair-Aufenthalt auch als Berufsausbildung zu werten ist, wenn der dort absolvierte Sprachunterricht weniger als zehn Wochenstunden beträgt, allerdings für die spätere Studienplatzvergabe förderlich ist.

Sofern die Richter hier im Sinne der Steuerpflichtigen entscheiden, würden das Kindergeld oder gegebenenfalls die steuerlichen Freibeträge auch für die Dauer des Au-pair-Aufenthaltes infrage kommen. Betroffene Eltern sollten sich daher an das Verfahren anhängen.

Verfassungsmäßigkeit des steuerlichen Existenzminimums (III R 1/09)

Im Bereich der Einkommensteuer gibt es einen so genannten Sockelfreibetrag. Dieser wird auch als Existenzminimum bezeichnet, bei dem es nicht zu einer Steuerfestsetzung kommt. Insgesamt gibt es dabei nur zwei verschiedene Sockelfreibeträge. Einmal für Ledige und einmal für Verheiratete.

Im vorgenannten Verfahren muss nun geklärt werden, ob es verfassungsgemäß ist, dass der Sockelfreibetrag für Verheiratete angewendet wird, wenn es sich um ein Ehepaar mit drei Kindern in Ausbildung handelt.

Wer von einem der vorgenannten Verfahren profitieren möchte, kann in den folgenden Beiträgen nachlesen, wie er vorgehen sollte: