Höhere Steuerfreiheit im öffentlichen Dienst
Grundsätzlich können alle Steuerpflichtigen für ihre beruflich durchgeführten Dienstfahrten mit dem eigenen Privat-Pkw nur 0,30 € je gefahrenen Kilometer entweder steuerfrei als Werbungskosten ansetzen oder exakt diese 0,30 € je gefahrenen Kilometer steuerfrei vom Arbeitgeber erstattet bekommen.
In einigen Bereichen des öffentlichen Dienstes ist es jedoch so, dass die Mitarbeiter hier bis zu 0,35 € steuerfrei erstattet bekommen dürfen, wenn der private Pkw für Dienstfahrten benutzt wird.
Das Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe muss nun klären, ob es sich
dabei um eine Ungleichbehandlung handelt, die gegen die Grundrechte des
Grundgesetzes verstößt.
Verfahren in Karlsruhe
Die Klärung dieser Streitfrage läuft unter dem Aktenzeichen 2 BvR 1008/11. Sofern daher die obersten Verfassungshüter der Republik urteilen, dass diese Ungleichbehandlung gegen das Grundgesetz verstößt, könnte es sein, das in allen noch offenen Fällen insgesamt der höhere Kilometer Pauschbetrag angewendet werden muss.
Wer in diesen Fall auch von einer solchen Entscheidung profitieren möchte, muss die eigene Steuerveranlagung offen halten. Dazu empfiehlt sich folgende Vorgehensweise:
Zunächst einmal sollte versucht werden den höheren Kilometersatz steuerlich anzusetzen und dies jedoch unübersehbar zu dokumentieren. Gegen die Ablehnung des höheren Kilometersatzes muss dann Einspruch eingelegt werden und unter Verweis auf das vorgenannte Verfahren beim Bundesverfassungsgericht die eigene Verfahrensruhe beantragt werden.