Vorläufige Festsetzungen im Vorfeld der Grundsteuer

Im Vorfeld der Grundsteuer erfolgt zum einen die Feststellung der Einheitswerte für Grundstücke sowie die Festsetzung der Grundsteuermessbeträge. Aktuell haben sich die obersten Finanzbehörden der Länder darauf geeinigt, dass entsprechende Bescheide nur noch vorläufig erlassen werden. Zum Hintergrund und für den Hinweis auf zu beachtende Punkte lesen Sie den Beitrag.

Hintergrund des Vorläufigkeitsvermerks

Unter dem Aktenzeichen 2 BvR 287/11 ist beim Bundesverfassungsgericht in Karlsruhe eine Verfassungsbeschwerde anhängig. Mit dieser Verfassungsbeschwerde wird die Verfassungswidrigkeit der Einheitsbewertung gerügt.

Grund für diese Rüge ist, dass die Einheitswerte auf lange zurückliegenden Hauptfeststellungszeitpunkten beruhen. In den alten Bundesländern ist das der 01. Januar 1964 und in den neuen Bundesländern der 01. Januar 1935.

Die Argumentation des Klägers lautet, dass sich aufgrund der lange zurückliegenden Feststellungszeitpunkte Wertverzerrungen ergeben. Da bereits ein Urteil existiert, wonach die Einheitswerte noch für Stichtage bis 2007 verfassungsgemäß sind, argumentiert der Kläger, dass ab dem 01. Januar 2007 ein Verstoß gegen das Grundgesetz vorliegt.

Verfahrensrechtliche Vorgehensweise.

Damit man von einem eventuell positiven Ausgang der Verfassungsbeschwerde profitiert, muss man nicht selber einen Rechtsbehelf einlegen. Zumindest dann nicht, wenn die entsprechenden Bescheide einen Vorläufigkeitsvermerk enthalten.

Im Folgenden finden Sie daher den genauen Wortlaut der einmal bei der Einheitswertfeststellung und einmal bei der Festsetzung des Grundsteuermessbetrages zwingend auf dem Bescheid vorhanden sein muss, damit Sie keinen Rechtsbehelf einlegen müssen.

Einheitswertfeststellungen

"Die Feststellung des Einheitswerts ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Einheitswertfeststellung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung der Einheitswertfeststellung und einer darauf beruhenden Festsetzung des Grundsteuermessbetrags von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich."

Festsetzungen des Grundsteuermessbetrags

"Die Festsetzung des Grundsteuermessbetrags ist gemäß § 165 Abs. 1 Satz 2 Nr. 3 AO vorläufig hinsichtlich der Frage, ob die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens verfassungsgemäß sind. Die Vorläufigkeitserklärung erfolgt lediglich aus verfahrenstechnischen Gründen. Sie ist nicht dahin zu verstehen, dass die Vorschriften über die Einheitsbewertung des Grundvermögens als verfassungswidrig angesehen werden. Sollte aufgrund einer diesbezüglichen Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts diese Messbetragsfestsetzung aufzuheben oder zu ändern sein, wird die Aufhebung oder Änderung der Festsetzung des Grundsteuermessbetrags von Amts wegen vorgenommen; ein Einspruch ist daher insoweit nicht erforderlich."

Doch ein Rechtsbehelf nötig?

Fehlt im jeweiligen Bescheid ein entsprechender Vermerk oder ist dieser nicht vollständig, sollten Sie unbedingt gegen die Einheitswertfeststellung oder gegen die Festsetzung des Grundsteuermessbetrages einen Rechtsbehelf einlegen.

Verlinkung zur Verwaltungsanweisung

Einen Link zum gleich lautenden Erlasse der obersten Finanzbehörden der Länder vom 19. April 2012, indem die vorläufige Einheitswertfeststellung und vorläufige Festsetzung des Grundsteuermessbetrages beschlossen wurden finden Sie hier.