Verheiratete Kinder – Anspruch auf Kindergeld?

Ein Anspruch auf Kindergeld und steuerliche Freibeträge für die Eltern besteht grundsätzlich nur bis zur Heirat des Kindes. Ab der Eheschließung sind nicht mehr die Eltern zum Unterhalt verpflichtet, sondern der Ehepartner des Kindes. Eine Ausnahme ist z. B. die Studentenehe. Wann haben Sie als Eltern noch Anspruch auf Kindergeld?

Eltern haben ausnahmsweise auch nach der Hochzeit des Kindes noch Anspruch auf Kindergeld und auf steuerliche Freibeträge, wenn das Einkommen des Ehegatten (Schwiegersohn oder Schwiegertochter) so gering ist, dass dieser zum Unterhalt nicht in der Lage ist und sie deshalb weiterhin für ihr Kind aufkommen müssen, der sogenannte Mangelfall zum Beispiel in einer Studentenehe. Liegt ein solcher Mangelfall nicht vor, lehnen die Familienkassen die Gewährung des Kindergeldes ab.

Neues Urteil: Das Finanzgericht Münster hat jetzt entschieden, dass Eltern für ihr verheiratetes Kind, das in der Berufsausbildung ist und noch keine 25 Jahre alt, Anspruch auf Kindergeld hat, ohne dass es auf das Einkommen des Ehegatten oder die Ausbildungsvergütung des Kindes ankommt. Auch muss ein Mangelfall nicht mehr vorliegen. Der Umstand, dass das Kind verheiratet ist, steht dem Kindergeldanspruch nicht entgegen.

Ausbildungsvergütung spielt keine Rolle mehr

Es spielt seit dem 01.01.2012 für den Anspruch auf Kindergeldes oder steuerliche Freibeträge keine Rolle mehr, wie hoch die Ausbildungsvergütung des Kindes ist. Gleiches gilt für den Unterhaltsanspruch des Kindes gegenüber den Ehegatten, der bisher zu den Bezügen gerechnet wurde. Auch setzt der Kindegeldanspruch seit 2010 eine "typische Unterhaltssituation" nicht mehr voraus. Nach neuer Rechtslage ab 2012 ist Kindergeld unabhängig von der Höhe der eigenen Einkünfte und Bezüge des Kindes zu gewähren.

Ausbildung und unter 25 Jahre: Seid Beginn des Jahres 2012 können die Eltern eines verheirateten Kindes Kindergeld beantragen und den steuerlichen Kinderfreibetrag und Berufsausbildungsfreibetrag geltend machen, solange das Kind in der Berufsausbildung ist und noch nicht das 25ste Lebensjahr überschritten hat.