Unterhaltsleistungen bei Unterstützung bedürftiger Angehöriger absetzen

Unterstützen Sie bedürftige Angehörige, können Sie Ihre Unterhaltsleistungen bis zum Unterhaltshöchstbetrag von 8.004 EUR als außergewöhnliche Belastungen absetzen. Zu den tytpischen Unterhaltsleistungen gehören auch die Beiträge zur Kranken- und Pflegeversicherung des Unterhaltsbedürftigen.

Die Zahlweise spielt keine Rolle. Doch seit 2010 gibt es hier deutlich verbesserte steuerliche Abzugsmöglichkeiten. Ab 2010 sind die übenommenen Beiträge zur Basiskranken- und Pflegeversicherung zugunsten des Unterhaltsempfängers über den Höchstbetrag von 8.004 EUR hinaus zusätzlich absetzbar, wenn für diese kein Sonderausgabenabzug möglich ist. Dabei spielt es keine Rolle, ob Sie die Beiträge an die bedüftige Person zahlen, damit diese Ihre Beitragspflicht erfüllen kann, oder Sie die Beiträge direkt an das Versicherungsunternehmen leisten im Wege des abgekürzten Zahlungsweges. 

Jetzt gibt es eine erfreuliche Verbesserung: Für die Erhöhung des Höchstbetrages über 8.004 EUR hinaus ist es nicht notwendig, dass die Versicherungsbeiträge tatsächlich vom Unterhaltszahler gezahlt oder erstattet werden. Vielmehr genügt es, wenn der Unterhaltszahler seiner Unterhaltsverpflichtung nachkommt. Dabei ist bereits die Gewährung von Sachunterhalt (Unterkunft und Verpflegung) ausreichend.

Diese vorteilhafte Regelung kommt in Betracht bei Unterhaltsleistungen

  • an bedürftige Angehörige, wenn der Unterhaltsempfänger Versicherungsnehmer ist;
  • an den geschiedenen oder getrennt lebenden Ehegatten, wenn die Zustimmung zum Regelsplitting nicht vorliegt und der Ex-Gatte Versicherungsnehmer ist;
  • an ein volljähiges Kind, für das Sie keinen Anspruch mehr auf Kindergeld haben und das Kind Versicherungsnehmer ist;
  • an den Parnter in eingetragener Lebenspartnerschaft, wenn der Lebenspartner Versicherungsnehmer ist.

Was aber gilt, wenn in all diesen Fällen nicht der Unterhaltsempfänger, sondern der Unterhaltszahler Versicherungsnehmer ist? Dann gilt: Hat der Versicherungsnehmer die betreffende Person mitversichert, können die Beiträge für dessen Basiskranken- und Pflegeversicherung als Sonderausgaben des Unterhaltszahlers abgesetzt werden.