Umzugspauschalen ab 2013: Was können Sie absetzen?

Wer aus beruflichen Gründen umzieht, kann nicht nur die nachgewiesenen Umzugskosten, sondern ab 2013 auch höhere Umzugspauschalen geltend machen. Was genau absetzbar ist, erfahren Sie in diesem Beitrag.

Wenn Arbeitnehmer aus beruflichen Gründen umziehen, können sie in ihrer Steuererklärung entweder die tatsächlichen Kosten geltend machen oder die Umzugspauschalen 2013 in Anspruch nehmen.

Umzugspauschalen 2013 für einen beruflich veranlassten Umzug

Tatsächliche Umzugskosten und Umzugspauschalen können Sie nur bei einem beruflich veranlassten Umzug in Ihrer Steuererklärung berücksichtigen. Beruflich veranlasst ist ein Umzug dann, wenn die berufliche Tätigkeit der wesentliche Grund für den Umzug ist und alle anderen Umstände nur eine ganz untergeordnete Rolle spielen.

Die neuen Umzugspauschalen 2013 können im Allgemeinen beim
erstmaligen Antritt einer Stelle in Anspruch genommen werden.
Entsprechendes gilt bei einer Verlegung des Arbeitgebersitzes oder der
Versetzung in eine andere Filiale oder Betriebsstätte. Darüber hinaus
sind folgende Voraussetzungen zu beachten:

  • Durch den Umzug reduziert sich die tägliche Fahrzeit zwischen Wohnung
    und Arbeitsstätte um mindestens eine Stunde. Ist die Zeitersparnis
    geringer, wird das Finanzamt wahrscheinlich keinen Ansatz von
    tatsächlichen Kosten oder Umzugspauschalen akzeptieren.
  • Die betrieblichen Interessen überwiegen. Ein beruflich bedingter
    Umzug liegt in der Regel vor, wenn eine vom Arbeitgeber gestellte
    Dienstwohnung bezogen oder geräumt wird, eine Versetzung ansteht oder
    eine doppelte Haushaltsführung vermieden werden soll.

Tatsächliche Kosten oder Umzugspauschalen 2013

Erkennt das Finanzamt die berufliche Veranlassung grundsätzlich an,
können entweder die tatsächlichen Kosten einzeln nachgewiesen oder die
Umzugspauschalen in Anspruch genommen werden.

Umzugspauschalen 2013 geltend machen

Einfacher als die tatsächlichen Kosten zu sammeln ist es, die Umzugspauschalen in der Einkommensteuererklärung geltend zu machen. Die Umzugspauschalen betragen ab dem 1. Januar 2013 bei Ehepaaren 1.374 Euro. Ledigen ohne Kind gewährt das Finanzamt einen Betrag von 687 Euro. Für jede zusätzliche Person im Haushalt des Steuerpflichtigen können weitere 299 Euro pauschal von der Steuer abgesetzt werden.

Ab dem 1. August steigen die Umzugspauschalen 2013 dann noch einmal. Sie betragen dann bei Ehepaaren 1.390 Euro. Ledigen ohne Kind gewährt das Finanzamt ab dem 1. August 2013 einen Betrag von 695 Euro. Für jede zusätzliche Person im Haushalt des Steuerpflichtigen können ab August 2013 weitere 303 Euro pauschal von der Steuer abgesetzt werden.

Wichtig: Liegt der letzte berufliche Umzug keine fünf Jahre zurück, erlaubt das Finanzamt 2013 um 50 Prozent höhere Umzugspauschalen.