Umzugskosten auch nach Auslandsaufenthalt abzugsfähig?

Die Kosten für einen beruflich veranlassten Umzug können regelmäßig steuermindernd geltend gemacht werden. Dies ist unstrittig. Fraglich ist, wie die steuerliche Abzugsfähigkeit zu beurteilen ist, wenn lediglich ein Rückzug aus dem Ausland erfolgt.

Umzugskosten sind Werbungskosten

Grundsätzlich sind Aufwendungen für den Umzug an den Beschäftigungsort als Werbungskosten steuermindernd ansatzfähig. Als Werbungskosten gelten dabei Aufwendungen zur Erwerbung, Sicherung und Erhaltung der Einnahmen. Der steuermindernde Abzug erfolgt bei den Einnahmen, die die Aufwendungen veranlasst haben.

Berufliche Veranlassung

Ausweislich der Entscheidung des Niedersächsischen Finanzgerichtes
(Az: 4 K 6/12) ist eine solche berufliche Veranlassung einschlägig: "(…) wenn der Umzug aus Anlass der erstmaligen Aufnahme einer beruflichen
Tätigkeit erfolgt oder die Folge eines Arbeitsplatzwechsels ist."

Rückzug aus dem Ausland

Die Richter des Finanzgerichtes wollen jedoch eine berufliche
Veranlassung nicht nur annehmen, wenn es sich um einen Umzug wegen der
erstmaligen Aufnahme einer Arbeit handelt. Daher gehen die Richter in
der oben genannten Entscheidung noch einen Schritt weiter: "Für den (…)
Fall, dass eine Arbeitnehmerin nach einem mehrjährigen
Auslandsaufenthalt in das Inland zurückkehrt, um ihre berufliche
Tätigkeit wiederaufzunehmen, kann keine andere Beurteilung gelten." Auch
in solchen Fällen spricht also nichts gegen den steuermindernden
Werbungskostenabzug.

Grund des Auslandsaufenthaltes unbedeutend

Deutlich machen die Richter klar, dass ein steuermindernder Abzug der Rückzugskosten in die Bundesrepublik Deutschland stattfinden kann, wenn der Rückzug aufgrund der Aufnahme einer Arbeitnehmertätigkeit stattfindet.

Vollkommen unbedeutend ist, ob der Steuerpflichtige auch während des Auslandsaufenthaltes einer Erwerbstätigkeit nachgegangen ist und aus welchen Gründen der Entschluss zur Rückkehr ins Inland beruht.

Schilderung des entschiedenen Falls

Im Urteilsfall war eine Lehrerin nach mehrjährigem Auslandsaufenthalt wieder in die Bundesrepublik Deutschland zurückgekehrt, um hier eine Lehrerstelle anzunehmen.

Während das Finanzamt die Kosten für den Rückzug vom Ausland in die Bundesrepublik nicht als steuermindernde Werbungskosten anerkennen wollte, bekam die Klägerin vor dem Finanzgericht recht.

Umzug ist notwendige Voraussetzung

Die Richter urteilten sogar: "Selbst wenn der Begründung und der späteren Wiederaufgabe des ausländischen Wohnsitzes private Motive zugrunde gelegen haben sollten, würde dies nichts daran ändern, dass die Rückverlegung des Wohnsitzes an den inländischen Beschäftigungsort die notwendige Voraussetzung für die Wiederaufnahme der beruflichen Tätigkeit der Klägerin und damit durch diese veranlasst war."