Studienkosten absetzen: Das müssen Sie jetzt wissen

Dass Studienkosten abgesetzt werden können, wurde mit einer rückwirkenden Gesetzesänderung Ende 2011 eingeschränkt. Die Steuervorteile für ein Erststudium nach bereits absolvierter Lehrausbildung und für ein Aufbaustudium gelten jedoch weiterhin. In anderen Fällen können Studenten auf neue Gerichtsverfahren verweisen.

Studienkosten sind Aufwendungen mit dem Ziel, später steuerpflichtige Einnahmen zu erzielen. Sie können deshalb als vorweggenommene Werbungskosten geltend gemacht werden. Verbleibt mangels Einkommen während der Studienzeit ein Verlust, kann dieser bei späterer Berufstätigkeit steuermindernd abgezogen werden, entschied der Bundesfinanzhof in mehreren Urteilen.

Studienkosten gelten nun als Sonderausgaben

Die Freude bei vielen Studenten währte jedoch nur kurz. Mit einer Änderung des Einkommensteuergesetzes soll der Werbungskostenabzug rückwirkend ausgeschlossen werden. Stattdessen werden die Aufwendungen den Sonderausgaben zugeordnet. Das nützt jedoch allen Studenten ohne eigenem Einkommen nichts. Anders als Werbungskosten können Sonderausgaben nicht als Verlust in späteren Jahren geltend gemacht werden.

Ob diese Regelung und vor allem deren rückwirkende Einführung rechtlich zulässig sind, werden erneut die Gerichte entscheiden. Studenten sollten ihre Studienkosten weiterhin in der Steuererklärung geltend machen.

Lehnt das Finanzamt die Einordnung als Werbungskosten und die Feststellung eines Verlustes ab, sollten Sie Einspruch einlegen und auf laufende Gerichtsverfahren verweisen. Ein Verfahren wird bereits beim Bundesfinanzhof unter dem Aktenzeichen VIII R 49/11 geführt. Die Finanzämter müssen deshalb auf Antrag Einsprüche bis zur erneuten BFH-Entscheidung ruhen lassen.

Bei abgeschlossener Berufsausbildung greift Neuregelung nicht

Studenten, die bereits auf eine abgeschlossene Berufsausbildung verweisen können, und Studenten im Zweit- oder Aufbaustudium wie dem Master können weiterhin ihre Studienkosten als Werbungskosten absetzen. Diese BFH-Rechtsprechung wurde durch die Gesetzesänderung nicht kassiert.

Ob das Studium mit dem ursprünglichen Beruf zusammenhängt, spielt dabei keine Rolle. So kann beispielsweise ein Rettungssanitäter die Aufwendungen eines nachfolgenden Pilotenstudiums als Werbungskosten absetzen, wie der Bundesfinanzhof in einem im Dezember 2011 veröffentlichten Urteil entschied (Az: VI R 52/10).

Übersicht: Welche Hilfen bei der
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