Steuern und Sozialabgaben bei Überschreiten der 400-Euro-Grenze

Mit 400 Euro kommt man nicht sehr weit. Um Geringverdienern zu ermöglichen, die 400-Euro-Grenze zu überschreiten, gibt es eine Gleitregelung von 401 bis 800 Euro. Jedoch lohnt sich ihre Inanspruchnahme für Sie nur unter bestimmten Bedingungen.

Mini-Job und Midi-Job
Die Beschäftigungsmodelle mit Gehältern zwischen 400 und 800 Euro als Mini-Jobs zu bezeichnen ist sachlich falsch. Ein Mini-Job bis 400 Euro ist eine geringfügige Beschäftigung, bei der für den Arbeitnehmer keine Steuern und Sozialabgaben anfallen. Auch der Arbeitgeber zahlt nur eine Pauschale von 30 Prozent, die aber sowohl Sozialabgaben als auch zwei Prozent Steuern enthält.

Dagegen sind bei dem 401-bis-800-Euro-Modell, im Unterschied zum Mini-Job Gleitzonenjob oder Midi-Job genannt, Sozialabgaben zu zahlen. Diese steigen progressiv an, indem Sie bei 401 Euro nur vier Prozent betragen und bei 800 Euro auf 21 Prozent des Bruttolohns steigen. Das ist der volle Arbeitnehmeranteil. Dazu hat der Arbeitgeber die normalen Arbeitgeberanteile zu bezahlen, die auch bei einem normalen Verdienst erhoben würden.

So weit so einfach. Es verhält sich nun so, dass der Arbeitnehmer von Mini-Jobs nicht unbedingt leben kann. Deshalb ist es möglich, zwei Mini-Jobs einem Verdienst von maximal 400 Euro zu kombinieren. Diese ergeben dann zusammen einen Midi-Job, sofern beide zusammen den Betrag von 400 Euro überschreiten. Dadurch werden aber alle Mini-Jobs versicherungspflichtig.

Verdienste, Steuern und Abgaben
Dementsprechend müssen alle Arbeitgeber, bei denen Sie beschäftigt sind, die Lohnsteuer und die Sozialabgaben einbehalten. Dies ist auch der Grund, warum Sie unbedingt darauf achten müssen, dass Sie keinen Ihrer Arbeitgeber über Ihre Beschäftigungen im Unklaren lassen.

Es gibt hier Arbeitgeber, die Mini-Jobs mit der Absicht ausschreiben, Steuern und Sozialabgaben zu sparen. Zwar kann es Ihnen passieren, dass Sie sich bei einer Aufnahme eines zweiten Mini-Jobs zwischen den beiden entscheiden müssen, aber wenn Sie Ihre zweite Tätigkeit verschweigen, kann dies neben finanziellen Einbußen als Vertrauensbruch angesehen werden.

Anders als ein zweiter Mini-Job führt eine Selbstständigkeit nicht zu einem Wechsel von einem Mini-Job zu einem Midi-Job und so bleibt der Mini-Job damit unabhängig von Ihrem Verdienst aus der Selbstständigkeit steuerfrei und ist nicht sozialversicherungspflichtig.

Sie sollten sich, um Ihren Verdienst aus der Selbstständigkeit vor dem Zugriff des Finanzamtes zu schützen, zusätzlich über die Kleinunternehmerregelung informieren. Als Selbstständiger sind Sie nicht einkommens-, sondern umsatzsteuerpflichtig.

Jedoch wird im Rahmen der Kleinunternehmerregelung die Umsatzsteuer nicht erhoben, wenn der Umsatz in einem Jahr 17.500 Euro nicht übersteigt und im nächsten Jahr unter 50.000 Euro liegt. Sie brauchen dann die Umsatzsteuer auch auf Ihren Rechnungen nicht ausweisen, müssen aber dafür auf den Vorsteuerabzug verzichten.

Wenn Sie selbst keinen Beschäftigten anstellen und auch nicht im Wesentlichen für mehr als einen Auftraggeber arbeiten, so sind Sie eine
arbeitnehmerähnliche Person. Damit sind Sie grundsätzlich
rentenversicherungspflichtig – auch dies unabhängig von der Höhe Ihres
Verdienstes.

Fazit der experto-Redaktion: Anders als der Midi-Job oder der zusammengesetzte Midi-Job, ist der Mini-Job, der mit der Selbstständigkeit verknüpft ist, nicht steuerpflichtig und auch sozialabgabenfrei. Beachten Sie aber unbedingt Ihre Rentenversicherungspflicht. Sie können sich sonst eines Tages mit unangenehmen Nachforderungen konfrontiert sehen.