Steuern sparen mit der Instandhaltungsrücklage

Es ist gesetzlich vorgeschrieben, dass Wohnungseigentümergemeinschaften eine Instandhaltungsrücklage bilden. Denn zu einer ordnungsgemäßen Verwaltung gehört auch die Ansammlung einer angemessenen Instandhaltungsrücklage. Zweck der Instandhaltungsrücklage ist es, Geldmittel anzusammeln, die sowohl künftig anfallende, vorhersehbare Kosten der Instandhaltung und Instandsetzung als auch unvorhersehbare, plötzlich auftretende Reparaturkosten abdecken soll.
Instandhaltungsrücklage Teil des Hausgeldes
Die Beiträge zur Instandhaltungsrücklage sind Teil des Hausgeldes, das der einzelne Wohnungseigentümer an die Hausverwaltung zu leisten hat. Die gesetzlich vorgesehene Instandhaltungsrücklage bezieht sich immer nur auf das Gemeinschaftseigentum bei Eigentumswohnungen.
Die Bildung einer Instandhaltungsrücklage für das Sondereigentum, also der Eigentumswohnung selbst, bleibt allein Ihnen überlassen.
Instandhaltungsrücklage nur für Reparaturkosten
Aus der Instandhaltungsrücklage dürfen nur Reparaturkosten bestritten werden. Demgegenüber darf die Instandhaltungsrücklage nicht in Anspruch genommen werden, um beispielsweise laufende Betriebskosten (Heizöl, Hausmeister, Müllentsorgung, Gartenpflege) zu bezahlen.
 
Tatsächliche Verwendung der Instandhaltungsrücklage
Beachten Sie hierzu, dass nicht bereits die Zahlung der Instandhaltungsrücklage an den Verwalter zum Werbungskostenabzug führt, sondern erst die tatsächliche Verwendung der Instandhaltungsrücklage für konkrete Instandsetzungsarbeiten.
 
Erst wenn der Hausverwalter die Kosten für die Instandsetzungsarbeiten bezahlt, kommt Werbungskostenabzug in Betracht. Als Wohnungseigentümer können Sie dann anteilig den Erhaltungsaufwand als Werbungskosten abziehen, der rechnerisch auf Ihren Miteigentumsanteil entfällt.